Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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in dem hier anliegenden Inventar vorlaͤufig und unter dem Vorbehalte spaͤterer 
Berichtigung auf 7,522, 082 Rthlr. 11 Cs. festgesetzt ist und welches von dem 
Handlungshause A. Schaaffhausen andurch der Aktiengesellschaft förmlich zum 
Eigenthum übertragen wird, wovon jedoch diejenigen Bestandtheile des Aktiv- 
vermögens ausgeschlossen bleiben, welche nach der obigen Bestimmung auf Höhe 
von wenigstens 17 Million Thaler zum Verkaufe gebracht werden. An diesem 
Vermögen sind die Gläubiger für den Betrag ihrer Forderungen und die Mit- 
glieder des Hauses A. Schaaffhausen für den Ueberschuß betheiligt. 
Actien und Dividenden. 
g. 6. 
Jeder Glaͤubiger erhaͤlt fuͤr die Haͤlfte seiner Forderung Aktien, bezeich- 
net mit Uilt. A., und für die andere Hälfte Aktien, bezeichnef mit Lift. B. 
Die Theilhaber des Hauses A. Schaaffhausen erhalten für den Betrag 
ihrer vorladufig festgesetzten Betheiligung Aktien, bezeichnet mit Lilt. C. 
K. 7. 
Die Aktien Lilt. A. werden auf den Inhaber lauten und 200 Rehlr. 
betragen; jedoch werden nach Bedürfniß auch halbe, vierkel und achtel Aktien 
ausgestellt. 
Sie tragen eine feste Dividende von 4½ Progent, worüber die betreffen- 
den Scheine mit den Aktien ausgegeben werden. 
K. 8. 
Jährlich, und zwar am 31. Dezember 1849. zum erstenmale, wird der 
ehnte Theil dieser Aktien (durch Verloosung) zurückgezahlt, so daß sie am 
31. Dezember 1858. sämmtlich eingelöst sein werden. 
le frühere Rückzahlung nach vorhergegangener sechsmonatlicher, durch 
öffentliche Bekanntmachung zu bewirkender Kündigung wird der Gesellschaft 
vorbehalten. 
K. 9. 
Der Fonds sur Amoortisation der Aktien Litt. A. wird durch sukzessive 
Realisirung der Aktiven resp. Verminderung der ausslehenden Forderungen, 
oder auch durch die der Gesellschaft im Geschäfte zufließenden neuen Kapita- 
lien oder durch beides zusammen beschafft. 
K. 10. 
Der Staat garantirt die Zahlung sowohl der Dividenden als des Ka- 
pitals der Aklien I.itI. A. in den durch F. 8. fesigesetzten Terminen, und leistet 
erforderlichen Falles vier Wochen nach Erfall die Zahlung. 
. 11. 
Die Aktien Litt. B. werden auf den Inhaber lauten und mit Dioviden= 
denscheinen begleitet sein, jedoch ohne Festsetzung des Betrages der Diovidenden. 
(Ne. 3079.) Der
	        
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