Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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und Gefahr von A. Schaaffhausen geschieht, setzt der Administrationsrath, nach 
unhernngder Direktion und der bisherigen Theilhaber des Hauses A. Schaaf- 
ausen, fest. 
K. 18. 
Nach definitiver Feststellung des Kapitalwerths der Aktien Lilt. C. wer- 
den diese für den ermittelten Werth in Aktien Litt. B. verwandelt, jedoch den 
Eigenrhümern nur zu 3 mit Dipidendenscheinen ausgeliefert; das letzte Viertel 
bleibt bis zur gänzlichen Amorkisation der Aktien Litt. A. als Sicherheit für 
die auf jene : gegen M#. 13. und 14 zu viel bezahlte Dividende in Verwahr- 
sam der Oirektion. 
K. 19. 
Ueber den Betrag der Akrien hinaus ist kein AMktionair, unter welcher 
Benennung es auch sei, für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftbar. Die 
Aktiendokumente werden von den Vereinsdirektoren unterzeichnet. 
Wirkungskreis der Gesellschaft. 
K. 20. 
Im Allgemeinen ist die Gesellschaft zum Betriebe aller Banquiergeschäfte 
befugt, mithin zu solchen Geschäften, aus denen sie ihre Gelder, sobald sie de- 
ren bedarf, zu jeder Zeit leicht zurückziehen kann; dazu gehören: Eskompto-, 
Deposito-, Leih-, Giro= und Wechselgeschäfte. 
Sie wird ihre Thätigkeit und ihre Mittel wesentlich, jedoch nach ihrem 
Ermessen, den nachbenannten Operationen zuwenden: 
a) sie diskontirt die mit anerkannt soliden Unterschriften versehenen Wechsel; 
b) sie erhebt und resp. bezahlt Gelder für Rechnung Dritter; 
Tr) sie verzinset Gelder, stellt darüber zinstragende, auf den Namen lau- 
tende Schuldscheine, sowie Wechsel an Ordre aus, oder eröffnet dafür 
Konti, vereinbart im ersten Falle die Kündigungsfrist und Verfallzeit; 
") sie nimm Gelder und Effekten in Verwahrung; 
e) sie übernimmt die Einziehung und den Verkauf von Wechseln, Staats- 
Papieren, Kupons und Aktien; 
!) sie übernimmt den Ankauf von Wechseln, Staatspapieren, Kupons, 
Aktien, Stoffen und Waaren, wofür Deckung hinterlegt oder Bürgschaft 
eleistet ist; 
8) giebt Vorschuͤsse auf Staatspiere, Aktien, solide Wechsel und sonstige 
Effekten, sowie auch auf Waaren, welche dem Verderben nicht unter- 
worfen sind, sei es als Darlehn oder auf Konsignation zum Ver- 
kaufe; 
h) sie giebt Kredit in laufender Rechnung; 
i) sie setzt eigene Wechsel= und Geldanweisungen in Zirkulation. 
Auzgeschlossen von dem Wirkungskreise der Sozietät sind dagegen: 
Ankauf von Immobilien, Darlehn auf Hypotheken und alle Art von Speku- 
lationen, welche außer dem Bereiche eines Bangqujergeschäftes liegen. Annahme 
(Nr. 3029.) von
	        
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