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von Hypotheken zur Deckung von Forderungen und Ankauf von Immobilien
zur Sicherstellung und Realisirung solcher Forderungen ist gleichwohl gestattet.
Verwaltung.
. 21.
Die Gesellschaft wird durch drei Direktoren vertreten, welche von dem
Administrationsrathe unter Zuziehung eines hierüber Urkunde aufnehmenden No-
tars gewählt werden, und nach Stimmenmehrheit beschließen. Bis zur gänz=
lichen Amortisation der Aktien Litt. A. wird einer dieser Direktoren vom Staate
ernannt. .
Im Falle der Abwesenheit oder Verhinderung eines der Direktoren fuͤr
kuͤrzere Dauer, werden die Beschluͤsse von den beiden Anderen gefaßt.
g. 23.
Jeder gewählte Direktor muß für mindestens 10,000 Rehlr. Aktien,
welche der Gesellschaft zum Unterpfande für die Treue seiner Geschaftsführung
dienen und für die Zeit seiner Funktionen außer Kurs gesetzt werden, in das
Depositorium der Sozietät hinkerlegen.
g. 24.
Alle drei Jahre in der ersten auf die ordentliche Generalversammlung
folgenden Sitzung des Verwaltungsraths tritt einer der gewaͤhlten Direktoren
aus und wird durch neue Wahl ersetzt.
g. 25.
Die erste Ausscheidung am Schlusse des dritten Jahres erfolgt nach
dem Loose; demnaͤchst scheidet Derjenige aus, welcher vor 6 Jahren gewählt
worden. Der Ausscheidende ist wieder waͤhlbar.
g. 26.
Wenn auf irgend eine Weise die Stelle eines der gewaͤhlten Direktoren
vakant wird, so ersetzt der Verwaltungsrath dieselbe durch neue Wahl fuͤr die
noch uͤbrige Amtsdaner des Ausgetretenen, und bezieht der neue Direktor fuͤr
die Dauer seiner Funktionen auch den mit dem Posten verknuͤpften Antheil an
den Tantiemen.
. 27.
Die Beschlüsse der Direktion werden von den dabei konkurrirenden Mit-
gliedern unterzeichner. Die bei den Berathungen vorkommende Meinungsver-
schiedenheit wird auf Verlangen motivirt und ausgedrückt.
g. 28.
Die ODirektion führt die Geschäfte und Angelegenheiten der Gesellschaft
in allen Einzelnheiten, ist das handelnde und vollziehende Organ derselben
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