Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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innerhalb der durch die Statuten und Reglements gezogenen Grenzen und 
Formen. g. 20 
Der Zinsfuß, zu welchem die Gesellschaft diskontirt und Vorschuͤsse 
iebt, und jener, zu welchem sie die Gelder verzinset, die Provisionen, welche 
erhebt, sowie alle auf vorstehende Operationen Bezug habenden Bedingun- 
gen und Formen werden von der Direktion festgestellt, desgleichen die Verfall- 
zeit und die Kündigungsfrist der von ihr zu emittwenden Papiere resp. der an- 
zunehmenden Depositen. 
Die Oirektion bestimmt diejenigen Staatspapiere, Aktien und Effekten, 
auf welche sie Vorschüsse leistet, und die Höhe der letzteren. Sie vertritt die 
Gesellschaft in allen Unternehmungen, Geschäffen und Verträgen mit dritten 
Personen, sowie bei allen Rechtsstreitigkeiten und gerichtlichen Verhand- 
lungen. 
K. 30. 
Die Mitglieder der Direktion sind nur für die Ausführung ihrer Auf- 
träge verantworklich, sie übernehmen Kraft ihres Amtes keine persönliche Ver- 
pflichtung in Betreff der Verbindlichkeiten der Gesellschaft. 
5. 31. 
Für Beschlüsse und Handlungen, welche den Skaturen und Instruktionen 
uwiderlaufen, kann der Administrationsrath die Direktion resp. den betreffenden 
irektor verantwortlich machen. 
K. 32. 
Die definitive Anstellung und Entlassung des Geschäftspersonals, sowie 
die Feststellung der Besoldungen gehen von der Direktion aus. 
K 33. 
Ohne Genehmigung des Administrationsrathes ist die Direktion jedoch 
nicht befugt, Personen den Dienst der Gesellschaft auf längere Zeit als 
drei Jahre zu engagiren, oder eine jährliche Besoldung von mehr als 500 
Rthlr. zu bewilligen, eben so wenig ist sie zur Abschließung von Verträgen 
befugt, durch welche Pensionen zu Lasten der Gesellschaft gewährt werden. 
K. 34. 
Die Direktion legt dem Administrationsrath ein Geschaáfts-Regulativ 
vor, nach welchem jedem ihrer Mitglieder ein besonderer Geschäftszweig vor- 
zugswese übertragen wird und worin auch die Zahl und die Dienst-Instruktion 
Personals enthalten ist. 
K. 35. 
Die Direktion kann vermittelst eines Majoritäkts-Beschlusses einzelne ihrer 
Mitglieder zur Besorgung besonderer Funktionen delegiren, auch die deshalb 
erforderlich scheinenden Normen feststellen. « 
Jwagmcwr.rmoy 45 S. 36.
	        
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