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11) alle Getreidearten, ferner Erbsen, Wicken, Schlag-
leinsaamen, Rapps und Rübsen, Bohnen, Linsen,
Buchweizen, Spelt, für je 72 Schefffe 4 Sgr.
12) Graupen, Grütze, Hirse für den Schefffe. —
13) Gebackenes Obst für den Schefe. ... —-
14) Schleifsteine, Steinbloͤcke und Steinplatten, fuͤr je
36 Zentner, oder nach der Wahl des Zahlungs-
pflichtigen für je 30 Kubikfssss . . .. 7.-—
15) Seeinkohlen für je 72 Scheffel oder nach der Wahl
des Zahlungspflichtigen für 584 Zentner (60
Joll-Zentnrr) . .... .. . ... 1
16) Kreide fuͤr je 3 Zentttenrn . .. 1
17) Kalksteine für den Prahm oder 3 Klafter 5
18) Mineralwasser für 100 Krukken 1
19) Mauersteine fuͤr das Tausend ... . .. . . . . . . . . . . . . .. —
20) Mühlensteine:
a. für einen ganzen Steeen. 12
b. für einen Dreiling oder Bodensten 7
21) Brennholz für die Klafer .. —1
22) von Bau= und Nutzbolz, möge dasselbe in Fläßen
verbunden oder auf Flößen oder in Fahrzeugen ein-
gehen, für je 72 Kubikfuß, und zwar
a. von Kiefern= und anderem Weichholz — -
b. von Eichen= und anderem Hartholz. 1 =
23) Salz für die Schiffslst## 4
II. An Brückenöffnungsgeld wird für das Aufziehen der über
die Oder erbauten Brücken, nimlich der langen und der Baumbrücke, für jede
besonders entrichtet:
für jedes durch-
(a. wenn eine Klappe gezogen wird 21 Sgr. en.
b. wenn beide Klappen gezogen werden 3 gehen whiffs.
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Zusätzliche Bestimmungen.
1) Soweit in diesem Tarif die Schiffslast den Erhebungsmaaßstab bilder,
ist darunter die Preußische Schiffslast von 4000 Pfund zu verstehen.
2) Wenn bei der Feststellung des Hafengeldes für Waaren derselben
Kategorie (I. B. des Tarifs) schließlich ein Bruchtheil vom Zentner,
Scheffel u. s. w. verbleibt, so wird dieser Bruchtheil, sobald derselbe
die Hälfte der als Maaßstab angegebenen Größeneinheit erreicht oder
übersteigt für voll, sonst aber gar nicht berechnet.
3) Das Hafengebiet (Nr. I. des Tarfe) umfaßt die Oder von der Grenze
zwischen Guͤstow und Pommerensdorf bis zum Grabowschen Ort,
en Dunzig und die Parnitz.
(## 20#0) 40 4) Aus-