Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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4) Ausländische Schiffe und Fahrzeuge derjenigen Nationen: 
a. mit welchen wegen Behandlung ihrer Schiffe und deren Ladung, 
gleich den inländischen, ein besonderer Vertrag zur Zeit des Ein- 
ganges in den Hafen nicht besteht, oder · 
b. welche ihrerseits aus anderer Veranlassung die Preußischen Schiffe 
und deren Ladung nicht gleich den inländischen behandeln, 
haben die in dem Tarif zu I. angegebenen Hafenabgaben doppelt zu 
entrichten. 
5) Außer den in diesem Tarif festgesetzten Abgaben, den nach dem Tarife 
vom 24. Oktober 1840. zu erhebenden Lootsengebühren und den beson- 
deren Vergütigungen, welche den nach freier Wahl angenommenen 
Hafendienern für das Verholen der Schiffe im Hafengebiete zukom- 
men, wird für die Benutzung des Hafens, der dazu gehörigen Bohl- 
werke, Pfahle, Krahne, Waagen — mit Ausschluß der Rathswaage — 
und der sonstigen, der allgemeinen Benutzung gewidmeten Anstalten, 
an die Stadt keine Gebühr entrichtet. 
Es brauchen daher nicht nur die Schiffer und Floßführer oder 
deren Stellvertreter den Schiffahrts-, Zoll-, Hafen= und Polizei= 
beamten unter irgend einem Vorwande eine Vergütigung nicht zu 
entrichten, sondern es ist jenen ausdrücklich untersagt, einem dieser 
Beamten auch nur das geringste Geschenk für die Ausübung seines 
Amtes anzubieten, zu verabreichen oder durch einen Dritten verab- 
reichen zu lassen, indem ein solches Anerbieten nach den bestehenden 
Landesgesetzen bestraft und das Geschenk außerdem zur städtischen 
Armenkasse eingezogen werden soll. 
6) Ein Unterschied zwischen den, den Einwohnern von Stettin gehbrigen 
und den fremden Fahrzeugen oder Gütern sindet hinsichtlich der Er- 
hebung der in diesem Tarife festgesetzten Abgaben nicht Sctatt. 
Befreiungen. 
I. Von der Entrichtung des Hafengeldes sind befreit: 
Schiffe und Fahrzeuge. 
1) Koönigliche Schiffe und Staatsschiffe solcher Nationen, denen durch 
bestehende Staatsverträge zur Zeit des Einganges in den Hafen die 
Befreiung von allen slädrischen Hafenabgaben bereits ausdrücklich 
Hoestcher ist. 
2) Dampfschiffe und Seefahrzeuge von weniger als 3 Schiffslasten 
(I. A. 1. a.), sowie Oderkähne und andere Fahrzeuge von weniger 
als 6 Lasten Tragfähigkeit. (I. A. 2. a.) 
. Waaren. 
Das fuͤr Rechnung des Staats eingehende Salz. 
2) Koͤnigliche und Armee-Effekten, uͤberhaupt Alles, was zum eigenen 
Gebrauche des Staates oder des Landesherrn oder seiner Hofhal- 
tung transportirt wird. 
3) Ballast. 
C. Schiff
	        
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