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selbe gegen dritte Personen und Behoͤrden niemals zu fuͤhren verpflichtet. Die-
selbe verbindet durch ihre Handlungen die Gesellschaft gegen Dritte unbedingt.
Zu allen Berichten und Schreiben an Behörden, schriftlichen Verpflich-
tungen, insbesondere Verträgen und Vollmachten, Bestallungen und Kassen-
Dispositionen ist die Unterschrift des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters
nebst zweier Mitglieder der Dircktion oder Stellvertreter erforderlich und aus-
reichend. Alle übrigen schriftlichen Ausfertigungen vollzieht der Vorsitzende
allein, oder in Behinderungsfällen sein Substitut.
§. 46.
Der Ausschuß besteht aus neun Aktionairen, von denen fünf in den von
der Bahn durchschnittenen Kreisen wohnen müssen.
S. 51.
Alljährlich scheiden drei Mitglieder und ein Stellvertreter aus, das erste
Mal jedoch erst zu der nächsten Generalversammlung nach Eröffnung der
Bahn (§. 20.). Das Ausscheiden geschieht nach dem Amtsalter, bei gleichem
Amtsalter entscheidet das Loos. Die Ausscheidenden sind sofort wieder wähl-
bar. Der Austritt der Ausscheidenden und der Eintritt der durch die General-
Versammlung neu gewählten Mitglieder findet 14 Tage nach der Wahl saatr.
g. 54.
Der Ausschuß ist der Vertreter der innern Rechte der Gesellschaft und
faßt Namens derselben verbindende Beschlusse in allen Angelegenheiten, welche
nicht nach §. 20. der Generalversammlung ausdrücklich vorbehalten oder nach
K. 41. der Direktion selbstständig überlassen sind.
Insbesondere hat er
1) die Gehalte und Remunerationen der Gesellschaftsvorstände nach §. 44.
zu bestimmen,
2) die Direktion in ihrer Geschäftsführung zu kontrolliren, die von dersel-
ben bei Eröffnung des Betriebes zu entwerfenden Etats festzusetzen, die
Rechnungsabschlüsse zu prüfen, die Rechnungen abzunehmen, zu moniren,
anzuerkennen und darüber Decharge zu ertheilen; der Vorsitzende des
Ausschusses muß jedoch dem Vorsitzenden der Direktion Revisionen vor-
her anzeigen,
3) die zu zahlenden jährlichen Dividenden zu bestimmen und zur Kenntniß
der Aklionaire zu bringen, (F. 14. und 19.)
4) der Direktion über die von derselben ihm vorgelegten Gegenstände nicht
allein sein Gutachten zu ertheilen, sondern auch darüber Beschluß zu
fassen und zu entscheiden,
5) die erforderlichen Fonds zur Besorgung seiner Büreaugeschäfte zu be-
willigen. Außerdem ist seine Genehmigung erforderlich:
a) zu