Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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selbe gegen dritte Personen und Behoͤrden niemals zu fuͤhren verpflichtet. Die- 
selbe verbindet durch ihre Handlungen die Gesellschaft gegen Dritte unbedingt. 
Zu allen Berichten und Schreiben an Behörden, schriftlichen Verpflich- 
tungen, insbesondere Verträgen und Vollmachten, Bestallungen und Kassen- 
Dispositionen ist die Unterschrift des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters 
nebst zweier Mitglieder der Dircktion oder Stellvertreter erforderlich und aus- 
reichend. Alle übrigen schriftlichen Ausfertigungen vollzieht der Vorsitzende 
allein, oder in Behinderungsfällen sein Substitut. 
§. 46. 
Der Ausschuß besteht aus neun Aktionairen, von denen fünf in den von 
der Bahn durchschnittenen Kreisen wohnen müssen. 
S. 51. 
Alljährlich scheiden drei Mitglieder und ein Stellvertreter aus, das erste 
Mal jedoch erst zu der nächsten Generalversammlung nach Eröffnung der 
Bahn (§. 20.). Das Ausscheiden geschieht nach dem Amtsalter, bei gleichem 
Amtsalter entscheidet das Loos. Die Ausscheidenden sind sofort wieder wähl- 
bar. Der Austritt der Ausscheidenden und der Eintritt der durch die General- 
Versammlung neu gewählten Mitglieder findet 14 Tage nach der Wahl saatr. 
g. 54. 
Der Ausschuß ist der Vertreter der innern Rechte der Gesellschaft und 
faßt Namens derselben verbindende Beschlusse in allen Angelegenheiten, welche 
nicht nach §. 20. der Generalversammlung ausdrücklich vorbehalten oder nach 
K. 41. der Direktion selbstständig überlassen sind. 
Insbesondere hat er 
1) die Gehalte und Remunerationen der Gesellschaftsvorstände nach §. 44. 
zu bestimmen, 
2) die Direktion in ihrer Geschäftsführung zu kontrolliren, die von dersel- 
ben bei Eröffnung des Betriebes zu entwerfenden Etats festzusetzen, die 
Rechnungsabschlüsse zu prüfen, die Rechnungen abzunehmen, zu moniren, 
anzuerkennen und darüber Decharge zu ertheilen; der Vorsitzende des 
Ausschusses muß jedoch dem Vorsitzenden der Direktion Revisionen vor- 
her anzeigen, 
3) die zu zahlenden jährlichen Dividenden zu bestimmen und zur Kenntniß 
der Aklionaire zu bringen, (F. 14. und 19.) 
4) der Direktion über die von derselben ihm vorgelegten Gegenstände nicht 
allein sein Gutachten zu ertheilen, sondern auch darüber Beschluß zu 
fassen und zu entscheiden, 
5) die erforderlichen Fonds zur Besorgung seiner Büreaugeschäfte zu be- 
willigen. Außerdem ist seine Genehmigung erforderlich: 
a) zu
	        
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