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stellte Marschroute, oder durch die von der. oberen· Militairbehoͤrde er-
theilte Order ausweisen;
3) von Fuhrwerken und Thieren, deren mit Freikarten versehene öffentliche
Beamte, oder Beamte der Stadt Brieg auf Dienstreisen innerhalb ihrer
Geschäftsbezirke, ober Pfarrer bei Amtsverrichfungen innerhalb ihr
Parochie sich bedienen;
4) von ordinairen Posten, einschließlich der Schnell-, Kariol= und Reitpostien,
nebst Beiwagen, imglelchen von öffentlichen Kurieren und Esiafetten, und
von allen von Posibeförderungen leer zuruckkehrenden Wagen und Pferden;
5) von Fuhrwerken und Thieren, ntel deren Transporte für unmittelbare
Rechnung des Staats geschehen, auf Vorzeigung von Freipässen; von
Vorspamfuhren auf der Hin= und Rückreise, wenn sie sich als solche
durch die Bescheinigung der Ortsbehörde, imgleichen von Lieferungsfuh=
ren, ebenfalls auf der Hin= und Rückreise, wenn sie sich als solche durch
den Fuhrbefehl ausweisen;
6) von Feuerlöschungs-, Kreis= und Gemeine-Hülfsfuhren, von Armee= und
Arrestantenfuhren;
7) von Kirchen= und Leichenfuhren innerhalb der Parochie;
8) von Fuhrwerken, die Chausseebaumaterialien anfahren, sofern nicht durch
den Minister der Finanzen und des Handels Ausnahmen angeordnet werden;
9) von dem den Bewohnern von Brieg gehörenden Wirthschaftsvieh und dem
nach oder von der Weide oder Schwemmen getriebenen Vieh derselben.
Zusätzliche Vorschriften.
1) Die vorstehenden Abgabesätze und Befreiungen kommen auch dann in
Anwendung, wenn bei einer Hemmung des Verkehrs über die Brücke
das Uebersetzen über die Oder bei Brieg bewirkt wird.
Jeder muß bei der unweit der Brücke eingerichteten Hebesielle anhalten,
auch wenn er nicht verpflichtet ist, die Abgabe zu entrichten.
Nur hinsichtlich der Postillone findet, wenn sie zuvor in das Horn
stoßen, eine Ausnahme Statt.
Zu der für den Betrag der Abgabe maaßgebenden Bespannung eines Fuhr-
werks werden sowohl die zur Zeit der Berührung der Hebestelle angespann-
ten, als auch alle diejenigen Thiere gerechnet, welche, ohne augenscheinlich
eine andere Besiummung zu haben, bei dem Fuhrwerk befindlich sind.
Jeder hat eine Quittung über die von ihm gezahlte Abgabe zu fordern
und solche den Steucr= und Polizeibcamten auf Verlangen vorzuzeigen.
Wer wider die Bestimmung zu 2. bei der Hebestelle nicht anhält, oder
Thiere, welche zum Angespann eine Fuhrwerks gehören, vor der Hebe-
stelle davon trenm, und als unangespannt angiebt, oder überhaupt cs
unternimmt, sich der Entrichtung der Abgabe auf irgend eine Art ganz
oder theilweise zu entziehen, erlegt, außer der vorenthaltenen Abgabe,
deren vierfachen Betrag, mindestens aber Einen Thaler als Strafe.
60) Fuhrwerke, welche sich auf der Brücke begegnen, müssen sich nach der
rechten Seite hin halb ausweichen.
7) Es darf mit Fuhrwerken oder Thieren auf der Brücke nicht angehalten,
dagegen aber auch nicht anders als im Schrikcte über die Brücke gefah-
ren oder geritten werden.
8) Wer
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