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38) Wer den Verschriften unter 6. und 7. entgegenhandelt, hat eine Strafe
von 10 Silbergroschen bis Fünf Thalern verwirkt und außerdem den
etwaigen Schaden zu ersetzen, den er verursacht hat.
9) Wer die Brücke, das Brückhaus, den Schlagbaum oder sonslige Zube-
hörungen beschsdigt, muß, in sofern er nach den allgemeinen Strafge=
setzen nicht eine härtere Strafe verwirkt hat, außer dem Schadenersatze
eine Strafe von Einem bis Fünf Thalern erlegen.
10) Im Unvermögensfalle trikt verhältnigmäßiges Gefängniß an die Stelle
der vorstehend von 5. bis 9. angeordneten Geldstrafen.
11) Bei dem Verfahren gegen die auf Grund der Vorschrift zu 5. einer
Kontravention Beschuldigten finden die Bestimmungen der Steuerordnung
vom 8. Februar 1819. . 86. 88. 93. und 95. Anwendung. Die
durch Kontraventionen gegen die erwähnte Vorschrift verwirkten Strafen
werden so verwendet, wie es bei Konrravenkionen gegen die Steuergesetze
vom 8. Februar 1819. und 30. Mai 1820. geschieht.
12) Widersetzlichkeiten gegen Beamte, zu denen auch der Pächter der Ab-
gabe zu zählen ist, werden nach den allgemeinen Gesetzen bestraft.
13) Unsichere oder ungekannte Uebertrerer sind zur Haft zu bringen und an
die zusiändige Behörde abzuliefern.
11) Behufs einer ekwaigen Herabsetzung des Tarifs nach Maaßgabe des
K. 3Z. der Verordnung wegen der Kommunikationsabgaben vom 16. Juni
1838. wird eine Revision desselben von 5 zu 5 Jahren vorbehalten.
Sanssouci, den 1. September 1848.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Hansemann. Milde. Kühlwetter.
(Nr. 3037.) Urkunde vom 9. September 1848., über die Allerhöchste Bestdtigung des Nach-
trags zu dem Statut der Bonn-Cölner Eisenbahngesellschaft, betreffend die
Kreirung von 115,300 Rthlr. Priorltäte obligationen, nebst diesem Nachtrage.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen r2c. 2c.
Nachdem die Bonn-Cölner Eisenbahngesellschaft in der Generalversamm-
lung vom 18. Mai 1848. nach Inhalt des Uns vorgelegten Protokolls be-
schlossen hat, Behufs vollsiändiger Ausführung und Ausrüstung der Bahn, un-
ter Abanderung des §. 2. des von Uns unter dem 15. Dezember 1846. bestä-
tigten Nachtrags zu dem Gesellschaftsstature, ihr Anlagekapital durch Ausgabe
von Prioritätsobligationen im Gesammtbetrage von 115,300 Rehlrn. zu erh#-
hen, wollen Wir zu dieser Erhöhung des Grundkapitals, sowie zur Ausgabe
von Priorikätsobligationen, gemäß # 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833.
(Gesetzsammlung 1833. S. 75.) Unsere landesherrliche Genehmigung ertheilen
„und den anliegenden unter dem 4. Juli 1848. nokariell vollzogenen Nachrrag
zu den Statuten der Bonn-Cölner Eisenbahngesellschaft mit der Maaßgabe:
zu §. 1. daß statt 765 Stück zu 20 Rthlr. 300 Stück zu 50 Rlhlr. aus-
gegeben werden; „
Gér. 3036—J1037.) 49“ zu