Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

— 264 — 
zu g. 3. daß immer zwei auf einander folgende Nummern der Obligationen 
zu 50 Rthlr. ein Loos bilden, ferner, daß auch die ersparten Zinsen 
von den amortisirten Obligationen dem Amortisationsfonds zufließen, 
und daß der alljaͤhrliche Nachweis der Amortisation Unserem Mi- 
nister fuͤr Handel, Gewerbe und oͤffentliche Arbeiten zu fuͤhren ist, 
in allen Punkten bestaͤtigen. 
Die gegenwaͤrtige Urkunde soll nebst dem Nachtrage zu dem Gesellschafts- 
Statute durch die Gesetzsammlung bekannt gemacht werden. 
Gegeben Sanssouci, den 9. September 1848. 
(I. S.) Friedrich Wilhelm. 
Hansemann. Milde. 
Nachtrag 
zu dem 
Statut der Bonn-Cölner Eisenbahngesellschaft, die Kreirung von 
einhundert fünfzehntausend dreihundert Thaler (115,300 Rthlr. 
fiun ztausah orechunder euaer 
S. 1. 
Es sollen auf den Inhaber lautende Prioritäksobligationen, und zwar 
tausend (1000) Stück zu hundert Thaler (100 Rthlr.) und siebenhundert fünf 
und sechszig (765) Stück zu zwanzig Thaler (20 Rthlr.), in Summa über 
hundert fünfzehnrausend dreihundert #lern (115,300 Rthlr.) ausgegeben wer- 
den; dieselben erhalten fortlaufende Nummern, die Obligationen zu hundert 
Thaler (100 Rehlr.) von ein bis tausend (1. bie 1000.), die zu zwanzig Tha- 
ler (20 Rehlr.) von tausend ein bis incl. siebenzehnhundert fünf und sechszig 
(1001. bis incl. 1765.). 
Die Obligationen zu hundert Thaler (100 Rchlr.) sollen nach Schema 4. 
auf rothem Papier mit siowargem Druck, die Obligationen zu zwanzig Thaler 
(20 Rthlr.) nach Schema B. auf gelbem Papier mit schwarzem Druck siempel- 
frei ausgefertigt werden. 
Die Zinskupons werden nach den sul C. und D. anliegenden Schemas 
für zehn Jahre ausgegeben und nach Ablauf dieser Zeit erneuert. 
Die Zinskupons für die ersten zehn Jahre nebst einer Anweisung ur 
Empfangnahme der folgenden Zinskuponsreihe befinden sich an den Prioritäts- 
Obligatnionen. 
Auf der Rückseite der Prioritätsobligation wird dieser Plan abgedruckt. 
2 
Die Prioritätsobligationen werden jahrlich mit fünf vom Hundert ver- 
zinset, die Zinsen werden in jährlichen Raten am erslen (1.) Oktober eines jeden 
Jahres, und zwar am ersten Oktober achtzehnhundert neun und vierzig (1. Ok- 
tober 1849.) zum ersten Male, bei der Direktion, sowie in den Städren, die 
von derselben bekannt gemacht werden, behahl. 
Die Prioritchtsobligationen unkerliegen der Amortisation, die mit dem 
* re
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.