Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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In dem suhb b. gedachten * ist einne dreimonatliche Kündigungsfrist 
zu beobachten, auch kann der Inhaber einer Prietikärsobligrion von diesem 
Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab Gebrauch 
machen, wo die Zahlung des Amortisationsquantums haͤtte stattfinden sollen. 
Die Ausloosung der alljaͤhrlich zu amortisirenden Prioritaͤtsobligationen 
eschieht in Gegenwart von drei Mitgliedern der Direktion und eines proto- 
ollirenden Notars in einem vierzehn (14) Tage vorher zur offentlichen Kennt- 
niß zu bringenden Termine, zu welchem den Inhabern der Prioritätsobligationen 
der Zutritt gestattet ist. 
. 7. 
Die Nummern der ausgeloosten Prioritaͤtsobligationen werden binnen 
vierzehn (14) Tagen nach Abhaltung des in Paragraph sechs (F. 6.) gedach- 
ten Termins bekannt gemacht; die Auszahlung derselben aber erfolgt in Bonn 
und Cöln, sowie in denjenigen Städten, welche etwa sonst noch von der Otrektion 
hierzu bestimmt werden, an die Vorzeiger der betreffenden Prioritätsobligationen 
gegen Auslieferung derselben und der dazu gehörigen nicht fällgen Zinskupons. 
Werden die Kupons nicht mit abgeliefert, so wird der Betrag der feh- 
lenden von dem Kapitalbetrage der Prioritätsobligationen gekürzt und zur Ein- 
lösung der Kupons verwendet, sobald dieselben zur Zahlung präsentirt werden. 
Im Uebrigen erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur Verzinsung 
einer jeden Prioritätsobligation mit dem dreißigsten (30.) September desjenigen 
Jahres, in welchem dieselbe ausgeloost und, daß dies geschehen, öffentlich be- 
kannt gemacht ist. Die im Wege der Amortisation eingelösten Prioricätsobli- 
gationen werden in Gegenwart von drei Mitgliedern der Direktion und eines 
Hrotokollirenden Notars mit dem Vermerk der Rückzahlung auf eine Weise be- 
zeichnet, daß diese Bezeichnung nur mit der Obligation zugleich zu vernichten ist. 
Die in Folge der Rückforderung von Seiten des Inhabers — Paragraph 
fünf (F. 5.) — eingelösten Prioritätsobligarionen ist die Gesellschaft wieder aus- 
zugeben befugt. 
g. 8. 
Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Prioritaͤtsobligationen oder 
dazu gehoͤrige Zinskupons amortisirt werden, so erlaͤßt die Direktion auf An- 
sehen der Betheiligten dreimal, in Zwischendumen von vier Monaten, eine 
öffentliche Aufforderung, jene Dokumente einzuliefern oder die etwaigen Rechte 
daran geltend zu machen. 
rfolgt hierüber kein genügender Nachweis binnen zwei Monaten nach 
der letzten Aufforderung, so erklärt die Direktion öffentlich die fehlenden Doku- 
mente für nichtig und fertigt an deren Stelle, resp. mit dieser Vermerkung, 
neue Dokumente aus. 
Die Kosten des Amortisationsverfahrens fallen dem nachsuchenden In- 
haber der Prioritätsobligationen zur Last. 
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Die in Paragraphen drei, sechs und sieben (§#. J. 6. und 7.) vorge- 
schriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch die im Statut der 
Bonn-Cölner Eisenbahngesellschafr vorgesehenen Plämer. 
Schema A.
	        
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