Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

— 274 — 
Schema. 
— Groß-Glogauer Stadt-Obligation. 
No. 
über 
100 Rthlr. Preuß. Kurant. 
Der Magistrat und die Stadtverordneten der hiesigen Stadt urkunden 
und bekennen hiermit Namens derselben, daß der Inhaber dieser Obligation 
die Summe von Einhundert Thalern Preuß. Kurant, deren Empfang sie be- 
scheinigen, an die hiesige Stadrgemeinde zu fordern hat. 
Die Rückzahlung des Kapitals an die Inhaber der Obligation 
eschieht allmählig nach einem von der Staatsbehörde genehmigten 
Amortisationsplane, nach welchem mindestens jährlich für 2000 Rthlr. 
durchs Loos zu bestimmende Stadt-Obligationen einzulösen und zu ver- 
nichten sind, die Stadt behält sich jedoch vor, jährlich für mehr als die- 
sen Berrag und zwar in unbeschrankter Zahl an Obligationen einzulö- 
sen. Den Inhabern der Obligationen sieht dagegen ein Kündigungs- 
recht gegen die Stadtgemeinde nicht zu. 
#½ zu dem Tage, an welchem solchergestalt das Kapital nach 
der deshalb ergehenden öffentlichen Bekanntmachung zu emrrichten ist, 
wird dasselbe in halbjahrigen Terminen mit fünf Prozent jährlich gegen 
Vorzeigung und Abstempelung der Obligationen verzinst. 
Iur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet 
die Stadt Groß-Glogau mit ihrem Kämmerei= und Bürgervermögen. 
Zu Urkund dessen ist diese Obligation unker unserer Unterschrift und 
Siegel ausgefertigt worden. 
Oroz-Glchn, den 
(L. S.) Die Stadtverordneten. 
(L. S) Der Magistrat. 
  
(Nr. 3041.)
	        
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