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(Fr. 2917.) Erklärung wegen der zwischen der Koͤniglich Preußischen und der Herzoglich
Sachsen-Coburg-Gothaischen Regierung verabredeten Maaßregeln zur Ver-
bütung und Bestrafung der Forst= und Jagdfrevel in den Grenzwaldungen.
Vom 21. Dezember 1847.
N für die Königlich Preußische und die Herzoglich Sachsen-Coburg
und Gothaische Staaksregierung das Bedürfniß sich ergeben hat, die laut der
wechselseitigen Ministerialerklärungen vom . 1824. geschlossene Kon-
vention zur Verhütung und Bestrafung der Forstfrevel in den Grenzwaldungen
in verschiedenen Punkten abzuaändern und zu vervollständigen, beide Regierun-
en auch zu dem Ende übereingekommen end sowohl die in Kraft bleibenden
Areren Bestimmungen, als die getroffenen neuen Verabredungen, unter Auf-
hebung der früheren, in eine neue Vereinbarung zusammen zu fassen, und die-
selbe auch auf die Verhütung und Bestrafung der Jagdfrevel in den Grenz=
waldungen auszudehnen, so erklären Dieselben zu diesem Zwecke Folgendes:
Artikel 1.
Es verpflichtet sich sowohl die Königlich Preußische, als die Herzoglich
Sachsen-Coburg-Gothaische Regierung, die Forst= und Jagdfrevel, welche ihre
Unterthanen in den Waldungen und Jagdrevieren des anderen Gebiers verübt
haben mochten, so bald sie davon Kenntniß erhält, nach denselben Gesetzen zu
untersuchen und zu bestrasen, nach welchen sie untersucht und bestraft werden
würden, wenn " ! in inländischen Forsien und Jagdrevieren begangen worden
wären.
Artikel 2.
Von den beiderseitigen Behörden soll zur Entdeckung und Habhaftwer-
dung der Forst= und Jagdfreoler alle mogliche Hülfe geleistet werden. Den
Försiern und Waldwärtern des einen Theils soll namentlich gestattet sein, die
Spuren begangener Forst= und Jagdfrevel, sowie die Frevler selbst, bis auf
eine Meile auch in das Gebier des anderen Theils zu verfolgen.
Ereilen sie auf der diesfälligen Verfolgung die Frewvler selbst, so ist es
ihnen, jedoch nur unter der Bedingung gestatter, dieselben anzuhalten, daß die
Angehaltenen an die nächste Ortsbehörde derjenigen Regierung überliefert wer-
den, auf deren Gebiet die Anhaltung stattgefunden hat.
Finden die auf der Verfolgung eines Forst= und Jagdfreolers begriffe-
nen Forstbeammen eine Haussuchung in dem Gebiete des anderen Theils vor-
zunehmen für nöthig, so haben dieselben solches an Orten, wo der Sitz eines
Gerichts ist, bei dem Ortsrichter, im Fall der Verhinderung desselben aber, so-
wie an Orten, wo ein Ortsgericht sich nicht befindel, bei dem Polizeikommissär,
Bürgermeister oder Beigeordneten, Ortsschultheißen oder Ortsschöffen anzuzei-
gen, von welchen alsdann die Haussuchung unverzüglich verfügt werden wird.
Ar-