Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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an der Ernennung des Wahlmannes derjenigen Gemeinde Theil, welcher sie 
zunaͤchst belegen sind. 
g. 10. 
Die Repraͤsentanten, welche aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden waͤhlen, 
beschließen nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheibet die Stimme 
des Vorsitzenden. Zur Gäleigken eines Beschlusses ist die Anwesenheic von 
mindestens 7 Mitgliedern erforderlich. Das Repräsenkanten-Kollegium hat zu- 
nächst die zur Beschaffung der Geldmittel erforderlichen Maaßregeln zu kreffen, 
und ist deshalb berechtigt, die Gesammtheit der Gesellschaft rechrsgültig zu ver- 
treten, und insbesondere für sie zum Zwecke der Gesellschaft Derlehhez-Ver- 
träge zu schließen. 
Das unter Mitwirkung der Repräsentanten zu entwerfende Statut der 
Gesellschaft wird deren besondere Befugnisse und Obliegenheiren bei Verwal- 
tung der Meliorationsangelegenheiten, ihre Stellung zu der ausführenden Kom- 
mission, die ihnen zuzuweisende Kontrolle über die Verwendung der Fonds 
und ihre Befugnisse wegen Einsicht und Abnahme der Rechnungen feststellen. 
Bis dahin jedoch, daß das Statut in Kraft tritt, sollen diese Verhält- 
nisse durch eine von Unserem Ministerium für Handel, Gewerbe und offentliche 
Arbeiten zu genehmigende Instruktion geregelt werden. 
Diese Verordnung ist durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Uncterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Instegel. 
Gegeben Sanssouci, den 22. August 1848. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Auerswald. Hansemann. Frh. v. Schreckenstein. Milde. 
Maercker. Gierke. Kühlwetter. 
  
  
(Nr. 2045—3046.) (Nr. 3046.)
	        
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