Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

Einzelrichters, 
Ortsschulzen oder eines jeden anderen Vorstehers einer Gemeinde, 
einer im akriven Dienste befindlichen Milikairperson, " 
eines Vorstehers und Gefangenwaͤrters in einer Gefangenanstalt. 
g. 11. 
Zum Dienst sind nicht verpflichtet: 
4) Minister. , 
2) Gesstliche, 
3) Grenz-, Zoll-, Steuer-, Forstschutz= und Postbeamte, 
4) Eisenbahnbeamte, 
5) Lootsen. 
K. 12. 
Ausgeschlossen von der Bürgerwehr sind diejenigen, welche sich in Folge 
rechtskräftiger richrerlicher Erkenntnisse nicht im Vollgenusse der bürgerlichen. 
Rechte befinden. 
Abschnitt II. 
Stammlisten der Bürgerwehrpflichtigen. 
r 13. 
In jeder Gemeinde wird eine Stammliste aller derjenigen angelegt, 
welche in Gemäßheit der ## 8. bis 12. zur Bürgerwehr heranzuziehen Sar- 
§. 14. 
„Die Stammliste wird von dem Gemeindevorstande gefertigt, sie wird je- 
des Jahr erneuert und vom 1. bis 15. Dezember zu Jedermanns Einsicht auf 
dem Sekretariat der Gemeinde offen gelegt. Jedes Gemeindemicgleed kann bis 
um 20. Dezember einschließlich seine Bemerkungen gegen die Stammliste bei 
eem Gemeindevorstande anbringen. In der Zeit vom 21. bis 31. Dezember 
wird die Stammliste von der Gemeindevertretung revidirt und mit Rucksicht 
auf de eingegangenen Bemerkungen oder von Amts wegen berichtigt und fest- 
estellt. 
9 Die festgestellte Liste wird vom 1. bis 15. Januar auf dem Sekretariate 
offen gelegt. Gegen die Fesistellung geht die Berufung an die Kreisvertretung, 
welche darüber endgültig enrscheidet. 
Abschnitt III. 
Dienstlisten der Bürgerwehrpflichtigen. 
K. 15. 
Aus der Stammliste werden durch die Gemeindevertretung jährlich zwei 
Dienstlisten ausgezogen. » 
.(N-.so47.) 53* . 16.
	        
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