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C. 22.
Die Dienstlisten werden auf dem Sekretariat der Gemeinden zu Jeder-
manns Einsicht offen gelegt. ·
Abschnittlv.
Von der Pflicht, den Dienst der Buͤrgerwehr in Person zu leisten
und Befreiung von der Dienstleistung.
g. 23.
Jeder Buͤrgerwehrmann ist verpflichtet, den Dienst in Person zu leisten.
g. 24.
Die Mitglieder der Nationalvertretung koͤnnen waͤhrend der Dauer der
Versammlung den Dienst in der Buͤrgerwehr ablehnen, wenngleich sie in die
erste — eingetragen sind.
g. 25.
Vom Dienste entbunden sind die Personen, welche sich durch Krankheit
oder Gebrechlichkeit außer Stande befinden, den Dienst zu thun.
g. 26.
Es können eine zeitige Entbindung vom Dienste in Anspruch nehmen
diejenigen, welche durch Amts= oder dringende Berufsgeschäfte oder andere per-
sönliche Verhältnisse verhindert sind, denstben zu leisten.
. 27.
Ueber die auf F§. 25. oder 26. gestützten Gesuche um Entbindung von
dem Dienste entscheidet endgültig der in 1. 63. bezeichnere Verwaltungsausschuß.
Bei Behinderung durch Amtsgeschäfte ist das Attest des Dienstvorgesetz-
ten genügend.
Abschnitt V.
Bildung der Bürgerwehr.
S. 28.
Die wirklich dienstthuenden Mannschaften der Bürgerwehr werden in Ba-
taillone, Kompagnieen, Züge und Rotten (Sektionen) eingetheilt.
g. 29.
Eine Rotte besteht aus 10 bis 20 Mann. Sie hat außerdem einen Rot-
tenführer und ein bis zwei Gefreite.
g. 30.
Zwei bis vier solcher Rotten (20 bis 40 Mann) bilden einen Zug. Der-
selbe hat einen Zugführer, einen Stellvertreter des Zugfährers und einen Rot-
tenmeister, welcher den Dienst des Feldwebels bei dem Zuge versiehr. 4
(ti. 2047.) ..