Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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KF. 31. 
Vier bis sechs solcher Züge (80 bis 160 Mann) bilden eine Kompagnie. 
Jede Kompagnie hat 
einen Hauptmann, 
einen Ober-Zugführer, 
einen Feldwebel, 
einen Schreiber, der zugleich Ordonnanzdienste zu versehen hat, 
einen Tambour und einen Hornisten. 
K. 32. 
Drei bis sechs Kompagnieen (400 —800 Mann) bilden ein Bataillon. 
Der Stab eines jeden Bataillons besteht aus 
einem Major, 
einem Adjutanten, 
einem Schreiber, der zugleich Ordonnanzdienste zu thun hat, 
einem Bataillonstambour. 
Wo es die örktlichen Verhältnisse gestatten, soll die Eintheilung der 
Bärgerwehr in Bataillone, Kompagnieen, Züge u. s. w., der des stehenden 
Heeres gleich, erfolgen. 
g. 33. 6 
In jedem Kreise, sowie in jeder Stadt, deren Bürgerwehr zwei oder 
Mehrere Bataillone zählt, führt ein Oberst den Oberbefehl. 
S. 34. 
Der Stab des Obersten besteht, wenn die Zahl der Bataillone nicht 
mehr als drei beträgt, aus einem Adjutanten; wenn sie vier bis sechs beträgt, 
aus zwei Adjutanken, und kann bei steigender Zahl der Bataillone in diesem 
Verhältnisse vermehrt werden. Außerdem erhält der Oberst einen Schreiber, 
der zugleich Ordonnanzdienste zu thun hat. 
K. 35. 
In denjenigen Orten, wo die Bürgerwehr mindestens die Stärke eines 
Bataillons erreicht, erfolgt bei der Organisation oder der Reorganisation der 
Bürgerwehr die Bildung des Bataillons oder der Bataillone, sowie der Kom- 
pagnicen, Züge und Rolten durch die Gemeindevertrekung. 
K. 36. 
In soweit ein Bataillon, eine Kompagnie oder eine Abtheilung derselben 
nur dadurch gebildet werden kann, daß die Bürgerwehr mehrerer Gemeinden 
zusammentrur, wird diese Formation (F. 3ö.) durch die Kreisvertretung an- 
geordnet. 
S. 37.
	        
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