Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

— 2955 — 
& 37. 
Nach stattgehabter Organisation geschieht die Zutheilung der neu eintre- 
terden Bürgerweßtemänger durch den Befehlshaber der Bürgerwehr der Ge- 
meinde. 
g. 38. 
In jeder Gemeinde fuͤhrt derjenige, welcher die hoͤchste Stelle in der 
Buͤrgerwehr bekleidet, den Oberbefehl. Bei gleichem Range entscheidet das 
Dienstalter. 
g. a9. 
Wenn sich in einer Gemeinde wenigstens 15, oder in einem Kreise we- 
nigstens 60 Buͤrgerwehrmaͤnner befinden, welche auf eigene Kosten ein be- 
rittenes Korps bilden wollen, so kann dies im ersteren Falle mit Zustimmung 
der Gemeindevertretung, im letzteren mit Zustimmung der Kreisvertretung ge- 
schehen. 
S. 40. 
Die berictenen Korps werden in Züge und Schwadronen cingetheilt. 
S. 41. 
Ein Zug besteht aus 15 bis 39 Mann. Er hat einen Zugführer, einen. 
Stellvertreter desselben und einen bis zwei Rottenmeister. 
g. 42. 
Zwei bis vier Zuͤge (60 — 120 Mann) bilden eine Schwadron. Jede 
Schwadron hat 
einen Rittmeister, 
einen Oberzugführer, 
einen Wachtmeister, 
einen Schreiber und 
einen bis zwei Trompeter. 
S. 43. 
Die berittene Bürgerwehr sicht unter dem Befehlshaber der Bürger- 
wehr der Gemeinde, in welcher sie sich gebildet hat, oder, wenn sie aus Be- 
wohnern mehrerer Gemeinden besteht, unker dem Obersten der Bürgerwehr des 
Kreises. 
9. 44. 
Es steht der Buͤrgerwehr frei, bei sich Artillerie einzufuͤhren. Dazu ist 
jede Gemeinde berechtigt, welche sich verpflichtet, 4 Geschuͤtze nebst der noͤthigen 
Bespannung und Mannschaft zu beschaffen und auf dem Fuße der Ariillerie 
des stehenden Heeres zu organisiren und zu erhalten. Auch sicht der Dt 
(Nr. 3047.) wehr
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.