Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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ten Stimmzettel werden in eine gemeinschaftliche Wahlurne geworfen, aus 
welcher die Eröffnung der Stimmzettel und die Feststellung des Wahlergek- 
nisses erfolgt. 
Das Geschäáft wird durch die Stimmzähler der einzelnen Kompagnieen 
unter Leitung des Gemeindevorstehers des Wahlorts vollführt. 
g. 52. 
In gleicher Weise (F. 51.) werden die drei Kandidaten für die Stelle 
des Obersten (F. 46.) von sämmtlichen Kompagnieen des Bataillons gewählt. 
S. 53. 
Ueber Beschwerden gegen die Gültigkeit der Wahlen bis zum Haupt- 
mann einschließlich entscheidet, vorbehaltlich der Berufung an die Kreisvertretung, 
die Gemeindevertretung des Wahlorts. 
Ueber Beschwerden gegen die Gültigkeit der Wahlen des Majors und 
der drei Kandidaten für die *7 des Obersten entscheidet die Kreisvertretung, 
vorbehaltlich der Berufung an die Bezirksvertretung. 
Sowohl für die Beschwerden über die Gültigkeit der Wahlen, als auch 
für die Berufung an die Kreis= und Bezirksvertretung findet eine praklusive 
Frist von 10 Tagen statt. 
An der Entscheidung nehmen diejenigen nicht Theil, welche bei der ange- 
griffenen Wahl als Gemeindevorsteher, Protokollführer oder Stimmzähler mit- 
gewirkt haben. 
§. 54. 
Die Adjutanten werden von den betreffenden Befehlshabern aus der 
Zahl der Zugführer, der Bataillonsschreiber aus der Zahl der Führer der Rot- 
ten, der Bataillons -Tambour aus der Zahl der Trommler ernannt. 
Der Feldwebel und der Wachtmeister werden vom Hauptmann oder 
Rittmeister aus der Zahl der Rottenführer erwählt. Der Schreiber wird aus 
drei vom Hauptmanne oder Riltmeister vorzuschlagenden Kandidaten von der 
Mannschaft gewählt. 
K. 55. 
Die Wahlen und Ernennungen der Anführer geschehen auf drei Jahre, 
zum ersten Male auf Ein Jahr. Jeder ist zur Annahme der auf ihn gefalle- 
nen Wahl für die Dauer einer Wahlperiode verpflichter. Die ndmliche Person 
kann wieder erwählt oder ernannt werden. Jedoch kann sie die Wahl für die 
nächste Wahlperiode ablehnen. 
. 56. 
Im Falle der Erledigung einer Stelle findet eine Ersatzwahl für die 
Dauer der noch übrigen Dienstzeit des Abgegangenen statt. 
Jahrgang 1546. (N. 3047.) 54 Ab-
	        
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