Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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Abschnitt Vll. 
Dienstzeichen und Ausrüstung der Bürgerwehr. 
S. 57. 
Die Bürgerwehr soll ein im ganzen Lande gleiches Dienstzeichen tragen, 
welches vom Könige besiummt wird. 
K. 58. 
Die Bewaffnung für die Bürgewehr ist: 
1) für alle Anführer vom Zugführer aufwärts ein Seitengewehr, 
2) für die Wehrmanner und Rottenführer eine Muskete mit Bajonett und 
Patrontasche. 
Die Bewaffnung der Kavallerie und der Artilleristen bleibt der Kreis- 
vertretung vorbehalten. 
S. 59. 
Der Bürgerwehr einzelner Gemeinden ist es gestattet, aus denjenigen 
Bürgerwehrmännern, welche erweislich geübte Büchsenschützen sind, eine 
Schügenabtheilung zu bilden. Oie Zahl dieser Büchsenschützen wird vom 
Kommando der Börgerwehr mit Genehmigung der Gemeindevertretung fest- 
gestellr. 
Ueber den Eintritt in die Schützenabtheilung eutscheidet das Kommando 
der Bürgerwehr. Die Mirglieder der bestehenden Schützengilden haben als 
solche kein Vorrecht, in die Schützenabtheilung der Bürgerwehr einzutreten, und 
müssen, wenn sie aufgenommen find, das Oienstzeichen der Bürgerwehr beim 
Bürgerwehrdienst tragen. Einzelne Abtheilungen der Bürgerwehr können statt 
der Musketen Jagdgewehre oder Mien wählen. 
S. 60. 
Für die Oiensizeichen und für die Waffen muß jedes Mitglied der Bür- 
gerwehr auf eigene Kosten sorgen. « 
Die Gemeinde ist jedoch verpflichtet, diese Gegensiände auf ihre Kosten 
in solcher Menge zu beschaffen, als zur Ausruͤstung desjenigen Theiles der 
wirklich dienstthuenden Mannschaft, welcher die Kosien aus eigenen Mitteln 
nicht tragen kann, erforderlich ist. 
g. 61. 
Die Trommeln nebst Zubehoͤr und die Signalhoͤrner werden von der 
Gemeinde geliefert und unterhalten; auch wird von ihr die Munition beschafft. 
g. 62. 
Die Gemeinde behält das Eigenthum der von ihr angeschafften Aus- 
rüstungsgegenstände. Ab
	        
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