Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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stung eines Bärserwehrdienstes, und während des Dienstes pünktlich Gehorsam 
leisten. Im Falle der Krankheit oder anderer dringender Hindernisse hat der 
zum Dienst Berufene dies dem Befehlshaber sogleich anzuzeigen. 
S. 76. 
Die Art der Zusammenberufung der Bürgerwehr wird durch das im 
S. 74. erwähnte Reglement bestimmt. 
Auf die Aufforderung oder das festgesetzte Signal muß sich jeder dienst- 
thuende Bürgerwehrmann, mit dem Dienstzeichen versehen, bewaffnet auf dem 
Sammelplatze einfinden. 
Die bloße Behauptung, von dem gegebenen Signal keine Kenntniß er- 
halten zu haben, kann das Ausbleiben nicht entschuldigen. 
. 77. 
Die üm Dienst besindliche Bürgerwehr har das Recht, selbst ohne Re- 
quisition der Civilbehörden, von den Vaxffen Gebrauch zu machen, wenn Ge- 
waltthätigkeiten gegen sie verübt werden, oder wenn sie nur durch Anwendung 
der Waffen verhindern kann, daß sie von der eingenommenen Stellung oder 
einem ihr angewiesenen Posten verdrängt werde, oder daß gewaltsame Angriffe 
gegen Personen oder Eigenthum begangen werden. 
g. 78. 
Tritt das zur Unterstuͤtzung der Buͤrgerwehr requirirte Militair in Thaͤ- 
tigkeit, so bildet die Buͤrgerwehr die Reserve desselben. 
9. 79. 
Die in die zweite Dienstliste eingetragenen Buͤrgerwehrmaͤnner G. 18.) 
können durch einen Beschluß der Gemeindevertretung zum Dienst herangezogen 
werden. 
Der Beschluß muß zugleich die Zahl der einzuberufenden Mannschaften 
festsetzen. 
Abschnitt 1A. 
Strafen. 
S. 80. 
Jeder Befehlshaber der Bürgerwehr oder einer Abtheilung derselben, 
welcher den Rcquisttionen der zuständigen Behörden, die Bürgerwehr zu einem 
gesetzlichen Oiensie in Thätigkeit zu setzen, nicht Folge leistet, wird mit Gefäng- 
niß von acht Tagen bis zu sechs Monaten bestraft. 
X. 81. 
Jeder Befehlshaber der Bürgerwehr oder einer Abtheilung derselben, 
welcher außer den im Gesetze vorgeschenen Fällen die Bürgerwehr oyne Re- 
(Nr. 30 1r.) quit-
	        
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