Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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& 1256. 
Im Falle der Pflichtverletzung oder Unfähigkeic kann der Oberst, jedoch 
mur auf den Antrag der Kreisvertretung, durch den König vom Amte entfernt 
werden. 
Abschnitt IXIII. 
Besondere und transicorische Bestimmungen. 
K. 127. 
Alle Angelegenheiten der Bürgerwehr sind porto-, sportel= und stempelfrei. 
Die Büreaukosten der Bürgerwehr, sowie alle anderen Verwaltungskosten, 
bestreitcet die Gemeindekasse. 
K. 128. 
Durch die Bildung der Bürgerwehr nach der Beslimmung dieses Gesetzes 
werden alle zur Bürgerwehr gegenwärtig gehörenden oder neben derselben be- 
stehenden bewaffneten Korps aufgelöst. 
Die Mitglieder der Schützengilden dürfen sich weder dem Dienste in der 
Bürgerwehr entziehen, noch innerhalb derselben besondere Abtheilungen bilden; 
es P ihnen aber unverwehrt, zu ihren sonstigen, mit der Bestimmung der 
Bürgerwehr nicht zusammenfallenden Zwecken als bewaffnete Korporationen 
fortzubestehen. 
G. 129. 
Die in diesem Gesetze den Bezirks= oder Kreisvertretungen beigelegten 
Verrichtungen werden bis zur Einführung der neuen Kreis= und Bezirksord- 
nung von den Regierungen und Landräthen wahrgenommen. 
Die den Gemeindevertretungen zugewiesenen Verrichtungen werden da, 
wo dergleichen noch nicht bestehen, von der Gemeindeverwaltung ausgeübt. 
. 130. 
Bis zur vollständigen Ausführung dieses Gesetzes bleiben die bereits aus- 
gegebenen Waffen im seo der Gemeinde. 
S. 131. 
Die im §. 7. vorgeschriebene feierliche Versicherung bleibt bis zur Ema- 
nation der Verfassungs-Urkunde ausgesetzt. . 
H.182. 
Aenderungen, welche die kuͤnftige Preußische Wehrverfassung und das 
allgemeine Deutsche Wehrgesetz etwa noͤthig machen, werden vorbehalten. 
(Nr. 3087—3048.) Ur-
	        
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