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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
NNr. 2—
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(Nr. 2918.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 28. November 1847., betressend ven Ban
einer Eisenbahn von der Bayerischen Landesgrenze bei Wellesweiler bis
zur Französischen Landesgrenze in der Richtung auf Forbach.
N% Ich den Bau einer Eisenbahn von der Bayerischen Landesgrenzr
bei Wellesweiler im Anschluß an die Pälzische Ludwigsbahn über Neunkirchen,
Landsweiler, Sulzbach und St. Johann bis zur Franbslschen Landesgrenze in
der Richtung auf Forbach zum Anschluß an die beabsichtigte Eisenbahn von
der diesseitigen Landes renze über Forbach und Metz nach Paris, so wie die An-
legung der nöthigen Verbiwungsbahnen nach den Kohlengruben im Saarbrücker
Revier nach dem mir vorgelegten Uebersichtsplane für Rechnung der Staats-
Kasse genehmigt habe, ermächtige Jch Sie, nunmehr zur Ausführung der
vorbezeichneten Eisenbahn und der Verbindungsbahnen nach den Kohlengruben
zu schreiten und zu diesem Behufe in Saarbrücken eine besondere, unmittelbar
von Ihnen ressortirende Kommission unter dem Namen: „Königliche Kom-
mission für den Bau der Saarbrücker Eisenbahn“ einzusetzen, welcher in An-
elegenheiten des ihr übertragenen Geschäfts alle Befugnisse einer öffentlichen
Behbrd zustehen sollen. Zugleich bestimme Ich, daß sowohl für die Haupt-
bahn, als auch für die Zweigbahnen nach den Kohlengruben das Recht zur
Erxpropriation derjenigen Grundstücke, welche zur Ausführung der Bahnen
nach den von Ihnen festzustellenden Bauplänen und Bahnlinien erforderlich
sind, so wie das Recht zur vorübergehenden Benutzung fremder Grundstücke,
nach Maßgabe der Bestimmungen in den 9#. 8— 19. des Gesetzes vom 3.
November 1838. (Gesetzsammlung Seite 505. flg.) Anwendung finden soll.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß
zu bringen.
Chartotnenburg, den 28. November 1847.
Friedrich Wilhelm.
An den Staats= und Finanzminister v. Düesberg.
I#sbegang 1848. (Nr. 2918—2919.) *3 (Nr. 2919.)
Ausgegeben zu Berlin den 18. Januar 1848.