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Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel. ·
Gegeben Sanssouci, den 17. Oktober 1848.
(L. S.) Friedrich Wilbelm.
v. Pfuel. Eichmann. v. Bonin. Kisker. Gr. v. Dönhoff.
Für den Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten:
adenberg.
(Tr. 3048.) Verordnung, betreffend die Ausführung des Gesetzes über die Errichtung
« der Bürgerwehr. Vom 17. Oktober 1848.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen ꝛc. 2c.
verordnen auf den Antrag der zur Vereinbarung der Preußischen Staatsver-
fassung berufenen Versammlung, nach Anhoͤrung Unseres Staatsministeriums,
was folgt:
Bis zu dem Zeitpunkte, wo die neue Verfassung und die neue Kreis-
und Gemeindeordnung in Kraft getreten sein wird, sollen nachstehende tranfito-
rische Bestimmungen gelten: 3
. 1.
Die in F. 7. des Bürgerwehrgesetzes verordnete feierliche Versicherung
findet nicht Statt.
b. 2.
In dringenden Fällen, wo die Requisition der Civilbehörden nicht ab-
gewarter werden kann, haben die Anführer der Bürgerwehr bis zum Haupt-
mann einschließlich hinab das Recht, die Bürgerwehr ihres Bezirks auf eigene
Verantwortklichkeit zum Schutze der gesetzlichen Ordmmg, der Personen und des
Eigenrhums zusammen zu berufen und in Wirksamkeir treten zu lassen.
i
Die vom Staate den Gemeinden verabreichten Waffen bleiben jedenfalls
bis zu dem oben angegebenen Zeitpunkte im Besitze der Gemeinden.
Urkundlich unker Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Sanssouci, den 17. Oktober 1848.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Pfuel. Eichmann. v. Bonin. Kisker. Gr. v. Dönhoff.
Für den Minister der geistlichen rr. Angelegenheiten:
v. Ladenberg.
(Nr. 304#.)