Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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(Nr. 3049.) Patent über die Publikatlon des Reichsgesetzes zum Schutze der verfassungge- 
benden Reichsversammlung und der Beamten der provisorischen Central- 
gewalt. Vom 17. Okober 1848. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen rc. 2. 
thun kund und fügen hiermit zu wissen: 
Nachdem der Reichsverweser, in Ausführung des Beschlusses der deut- 
schen Nationalversammlung vom 9. Oktober 1848., unterm 10. Oktober 1848. 
nachfolgendes Gesetz verkündet hat: 
Arrtikel 1. 
Ein gewaltsamer Angriff auf die Reichsversammlung, in der Ab- 
sicht, dieselbe auseinander zu treiben, oder Mitglieder aus ihr zu enrfer- 
nen, oder die Versammlung zur Fassung oder Unterlassung eines Be- 
schlusses zu zwingen, ist Hochverrath, und wird mit Gefängniß und nach 
Verhältniß der Umsiände mit Zuchthausstrafe bis zu zwanzig Jahren 
bestraft. Wer zu solchen Handlungen öffentlich aufforderr, wird nach 
richterlichem Ermessen bestraft. 
Artikel 2. 
Die Theilnahme an einer Zusammenroktung, welche während der 
zu einer Sitzung anberaumten Zeir in der Nähe des Sitzungslokales siartt- 
findet und sich nicht auf die dreimalige Aufforderung der zuständigen 
Behörde oder auf den Befehl des Vorsitzenden der Nationalversammlung 
auflöst, wird bei Anstiftern oder mit Waffen versehenen Theilnehmern 
mit Gefängniß bis zu einem Jahre, bei anderen Theilnehmern bis zu 
drei Monatken bestrafe. 
Die Aufforderung muß von allgemein wahrnehmbaren Zeichen 
(z. B. Aufpflanzung einer Fahne oder eines weißen Tuches, Trommel- 
schlag oder dergl.) begleitet sein. 
Artikel 3. 
Es ist während der ganzen Oauer der Reichsversammlung ver- 
boten, eine Volksversammlung unter freiem Himmel innerhalb einer Eni- 
fernung von fünf Meilen von dem Sitze der Versammlung zu halten. 
Die böffentliche Aufforderung zur Abhaltung einer solchen Versammlung, 
die Führung des Vorsitzes oder das öffentliche Auftreten als Redner in 
derselben wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten besiraft. 
Artikel 4. 
Ein gewaltsames Eindringen Nichtberechtigter in das Sitzungs- 
lokal der Reichsversammlung, oder thätliche Widersetzlichkeit gegen die 
mit Ausweisung dort befindlicher Personen Beauftragten, endlich eine im 
Sitzungslokale von Nichtmitgliedern der Versammlung ausgeübte Be- 
drohung oder Beleidigung der Versammlung, eines ihrer Mitglieder, 
Beamten oder Diener, wird mit Gesängniß bis zu zwei Jahren bestraft. 
G#r. 3049.) Thaͤt-
	        
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