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(Nr. 3049.) Patent über die Publikatlon des Reichsgesetzes zum Schutze der verfassungge-
benden Reichsversammlung und der Beamten der provisorischen Central-
gewalt. Vom 17. Okober 1848.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen rc. 2.
thun kund und fügen hiermit zu wissen:
Nachdem der Reichsverweser, in Ausführung des Beschlusses der deut-
schen Nationalversammlung vom 9. Oktober 1848., unterm 10. Oktober 1848.
nachfolgendes Gesetz verkündet hat:
Arrtikel 1.
Ein gewaltsamer Angriff auf die Reichsversammlung, in der Ab-
sicht, dieselbe auseinander zu treiben, oder Mitglieder aus ihr zu enrfer-
nen, oder die Versammlung zur Fassung oder Unterlassung eines Be-
schlusses zu zwingen, ist Hochverrath, und wird mit Gefängniß und nach
Verhältniß der Umsiände mit Zuchthausstrafe bis zu zwanzig Jahren
bestraft. Wer zu solchen Handlungen öffentlich aufforderr, wird nach
richterlichem Ermessen bestraft.
Artikel 2.
Die Theilnahme an einer Zusammenroktung, welche während der
zu einer Sitzung anberaumten Zeir in der Nähe des Sitzungslokales siartt-
findet und sich nicht auf die dreimalige Aufforderung der zuständigen
Behörde oder auf den Befehl des Vorsitzenden der Nationalversammlung
auflöst, wird bei Anstiftern oder mit Waffen versehenen Theilnehmern
mit Gefängniß bis zu einem Jahre, bei anderen Theilnehmern bis zu
drei Monatken bestrafe.
Die Aufforderung muß von allgemein wahrnehmbaren Zeichen
(z. B. Aufpflanzung einer Fahne oder eines weißen Tuches, Trommel-
schlag oder dergl.) begleitet sein.
Artikel 3.
Es ist während der ganzen Oauer der Reichsversammlung ver-
boten, eine Volksversammlung unter freiem Himmel innerhalb einer Eni-
fernung von fünf Meilen von dem Sitze der Versammlung zu halten.
Die böffentliche Aufforderung zur Abhaltung einer solchen Versammlung,
die Führung des Vorsitzes oder das öffentliche Auftreten als Redner in
derselben wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten besiraft.
Artikel 4.
Ein gewaltsames Eindringen Nichtberechtigter in das Sitzungs-
lokal der Reichsversammlung, oder thätliche Widersetzlichkeit gegen die
mit Ausweisung dort befindlicher Personen Beauftragten, endlich eine im
Sitzungslokale von Nichtmitgliedern der Versammlung ausgeübte Be-
drohung oder Beleidigung der Versammlung, eines ihrer Mitglieder,
Beamten oder Diener, wird mit Gesängniß bis zu zwei Jahren bestraft.
G#r. 3049.) Thaͤt-