Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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(Nr. 3051.) Allerhöchster Erlaß vom 21. September 1848., betrefsend die Ergaͤnzung und 
Abaͤnderung des Planes der See-Ussekuranzgesellschaft zu Stettin. 
A. Ihrem Berichte vom 13. September d. J. habe Ich ersehen, welche 
zusätzliche und abändernde Bestimmungen zu dem, durch die Gesetzsammlung 
1825. Seite 41—55 bekannt gemachten Plane der See-Assekuranzgesellschaft 
zu Stettin durch die Generalversammlung vom 25. März v. J. beschlossen 
worden, und will, auf Ihren Antrag, nachsiehenden Beschlüssen Meine Geneh- 
migung ertheilen: 
Zu K. 20. des Assekuranzplans. 
Die Schlußworte des ersten Absatzes: 
„das Geschäft erhält aber erst seine Gültigkeit, wenn die beiden ver- 
waltenden Direktoren es genehmigt und ihre Genehmigung durch 
Mitzeichnung der Polize zu erkennen gegeben haben“, 
fallen forr; start ihrer soll der tu in Wirksamkeit treten: 
„die demnächst auszufertigenden Polizen werden von den beiden ver- 
waltenden Direktoren unterzeichnet.“ 
Zu S. 31. 
Im zweiten Absatze fallen die Worre: 
„so schlägt jeder von ihnen einen vor, unter denen das Loos den 
Obmann bestimmt"“, 
weg, und es trikt dafür nachfolgende Bestimmung: 
„so ernennt denselben das Vorsteheramt der hiesigen Kaufmannschaft“ 
am Schlusse aber folgender Zusatz in Wirksamkeit: 
„Forderungen der Kompagnie an Versicherte für rückständige Prä- 
mien werden bei den kompetenten Gerichten geltend gemacht und sind 
dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht unterworfen.“ 
Es sollen endlich die im §. 35. ULill. h und i enthaltenen Bestimmun- 
gen dahin geändert werden: 
h) die Kompagnie bezahlt alle totale Schäden mit hundert Prozent und 
alle Havarien ohne Abzug, sobald sie hinlänglich bewiesen sind. 
i) wenn ein Schiff, von dem Tage an gerechner, an welchem es in See 
gegangen, vier Monate über die gewöhnliche Zeit ausbleibt, und keine 
weitere Nachricht davon gekommen, so bezahlt die Kompagnie zwei 
Monate nach der, ihr dieserwegen gemachten Anzeige, gegen Abandon, 
das versicherte Kapital mit hundert Prozent. 
Sie haben diese Meine Genehmigung durch die Gesetzsammlung zur 
öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Sanssouci, den 21. September 1848. 
Friedrich Wilhelm. 
Milde. Märcker. 
An die Staaksminister Milde und Märcker. 
  
(Nr. 3052.)
	        
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