Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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g. 10. 
Diejenigen Prioritaͤtsobligationen, welche ausgelooset und gekuͤndigt sind, 
und welche ungeachtet der Bekanntmachung in oͤffentlichen Blaͤttern nicht recht- 
zeitig zur Realisation eingehen, werden waͤhrend der naͤchsten bedn Jahre von 
der Direktion der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft alljährlich einmal 
öffentlich aufgerufen. Gehen sie aber dessenungeachtet nicht spatestens binnen 
Jahresfrist nach dem letzten öffentlichen Aufruf zur Realisation ein, so erlischt 
jeder Anspruch aus denselben an das Gesellschaftsvermögen, was unter An- 
abe der Nummern der werthlos gewordenen Prioritätsobligationen von der 
Breetion öffentlich bekannt gemacht wird. 
Obgleich also aus dergleichen Prioritätsobligationen keinerlei Verpflich- 
tungen für die Gesellschaft in späterer Zeit abgeleiret werden können, so steht 
doch der Generalversammlung frei, die gänzliche oder theilweise Realisirung 
derselben aus Billigkeitsrücksichten zu beschließen. 
F. 11. 
Die in vorstehendem Paragraphen vorgeschriebenen öffentlichen Bekannt- 
machungen erfolgen: 
in zwei Berliner, 
in einer Cölner, 
in einer Barmer, und 
in einer Elberfelder Zeitung. 
S. 12. 
Den Inhabern von Prioritätsobligationen siehr der Zutritt zu den Gene- 
ralversammlungen offen, jedoch haben sie als solche nicht das Recht, sich an den 
Verhandlungen oder Abstimmungen zu betheiligen. 
Zur Urkunde dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir das 
gegenwärtige landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig volhhegen, und 
umer Unserem Königlichen Insiege ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch 
Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleisiung 
von Seiten des Staats zu geben oder Rechte Dritter zu prajudiziren. 
Gegeben Sanssouci, den 2. Oktober 1848. 
(L. S.)) Friedrich Wilhelm. 
von Bonin. 
  
Prio-
	        
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