Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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Die Ventile muͤssen gut bearbeitet und so eingerichtet sein, daß sie zwar 
beliebig geöffnet, aber nicht mehr belastet werden können, als die vorgeschric- 
bene Spannung der Dämpfe erfordert. 
Für das Ventil und den Belastungshebel muß eine Führung angebracht, 
und, bei beschränktem Dampfraum im Kessel eine Vorrichlung getroffen wer- 
den, durch welche beim Erheben des Ventils das Ausspritzen des Kesselwassers 
durch die Oeffnung verhindert wird. 
Dampfschiffskessel müssen mindestens zwei Sicherheitsventile erhalten und 
es muß dem einen derselben auf dem Verdeck eine solche Stellung gegeben 
Herin daß die vorgeschriebene Belastung mit Leichtigkeit untersucht wer- 
den kann. 
K. 11. 
An jedem Dampfkessel oder an den Dampfleitungsröhren muß eine 
WVorrichtung angebracht sein, welche den Statt findenden Druck der Dampfe 
zuverlässig angiebt. Wenn mehrere Dampfkessel einen gemeinschaftlichen 
Dampfraum haben, so genügt es, wenn die Vorrichtung an einem Kessel 
oder an dem gemeinschafflichen DOampfraum angebracht ist. 
An Dampfsschiffskessein müssen zwei solche Vorrichtungen angebracht 
werden, von denen sich die eine im Maschinenraum zur Beurtheilung der 
Dampfspannung durch den Wärter, die zweite an einer gegen Beschädigung 
gesccherten Stelle auf dem Verdeck für die daselbst sich aufhaltenden Personen 
efindet. 
An Lokomotiokesseln ist eine solche Vorrichtung in dem Falle nicht er- 
forderlich, wenn das Sicherheitsventil mit einer Federwaage versehen ist und 
sich im Bereich des Lokomotivführers befindet. 
§. 12. 
Die Verwendung von Messingblech und Gußeisen zu den Wandungen 
der Dampfkessel ist untersagt; es ist jedoch gestattet, sich des Messingblechs 
u Feuerröhren bis zu einem inneren Durchmesser von vier Zollen und des 
Bo geisene zu Siederöhren bis zu einem inneren Durchmesser von achtzehn 
Zollen zu bedienen. 
S. 13. 
Um die Dampfkessel gegen das Zerreißen und Zerspringen durch den 
Dampfdruck zu sichern, muß zur Fertigun desselben nur gutes Material ver- 
wendet werden. Der Verfertiger des Kessels ist in dieser Beziehung, sowie 
für die Zweckmäßigkeit der Konstruktion, verantwortlich; außerdem wird über 
die Stärke des Materials und die Prüfung desselben Folgendes besiimmt: 
[I. Bei Dampfkesseln von chlindrischer Form müssen die Wande des 
Kessels, sowie der Siede= und Feuerröhren, an ihren schwächsten Stellen fol- 
gende Stärken haben, nämlich: 
A. diejenigen Theile des Dampfkessels, welche den Druck der Dämpfe auf 
ihrer inneren Oberfläche zu erleiden haben: 
a) wenn das verwendete Material aus gewalztem oder gehämmertem 
t(Nr. 353. Eisen,
	        
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