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g. 4.
Die Grundbesitzer sind in der Ausuͤbung der Jagd nur beschraͤnkt durch
die allgemeinen und die besonderen jagdpolizeilichen Vorschriften, welche den
Schutz der oͤffentlichen Sicherheit und die Schonung der Feldfruͤchte bezwecken.
Das Recht der Jagdfolge ist aufgehoben.
§. 5.
In allen Festungswerken ist allein die Militairverwaltung befugt, die
Jagd durch besonders dazu ermächtigte Personen ausüben zu lassen. -
Außerhalb dieser Werke, desgleichen um die Pulvermagazine und aͤhn-
liche Anstalten werden, auf Kosten der Milikairverwaltung, Umkreise oder
Rayons von zusammenhängender Fläche gebildet und bezeichnet, innerhalb wel-
cher die Jagd mit Feuergewehren nicht ausgeübt werden darf, bei Vermeidung
einer Polizeistrafe von fünf bis zwanzig Täalern oder, im Unvermögensfalle,
eines verhältnitmäßigen Gefängnisses.
Die weiteste Enrfernung der Außenlinie von den ausspringenden Win-
keln des Glacis der Pulvermagazine und ähnlicher Anstalten wird auf drei-
hundert Schritte festgesetzt. Oie Abgrenzung erfolgt gemeinschaftlich von der
Festungsbehörde, einem Deputirten des Stadtvorstandes und einem der Kreis-
Verwaltung.
g. 6.
Das gegenwaärtige Gesetz tritt sofort in Kraft. In Ansehung der ab-
eschafften Jagdgerechtigkeit sind die besiehenden Pachiwerträge aufgelöst. Der
achtzins des laufenden Jahres ist zu berechnen nach Verhältniß der Zeit der
diesjährigen Jagdnutzung.
Alle schwebende Untersuchungen über Jagdcontraventionen sind aufge-
hoben und die Kosien niedergeschlagen. Die bereits erkannten Strafen nebst
Kosten werden hiemit erlassen bei allen Jagdcontraventionen, sowie wegen
solcher Wilddiebsiähle, welche von Grundbesitzern auf eigenem Grund und
Boden seit der letzten Jagderöffnung verübt sind.
g. 8.
Alle diesem Gesetz entgegenstehende allgemeine und besondere Bestim-
mungen, namentlich die Kabinetsorder vom 21. Januar 1812. und die Ver-
ordnung vom 17. April 1830., — desgleichen die jagdpolizeilichen Vorschriften
über die Schon-, Setz= und Hegezei des Wildes werden hiemit aufgehoben,
Urkundlich unter Unserer höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Sanssouci, den 31. Okkober 1848.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
von Pfuel. Eichmann. von Bonin. Kisker. Gr. Dönhoff.