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Gesetz-Sammlung
fär die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 3 —
(Nr. 2921.) Allerhöchste Kabinetkorder vom 23. September 1847., betreffend die Aufnahme
der Taxen derjenigen adeligen Güter im Großherzogthume Posen, welche
weder zum Verbande des Posenschen, noch des Westpreußischen Kredit-
Systems gehören.
A. Ihren Antrag vom 15. v. M. bestimme Ich, unter Aufhebung des
Befehls vom 29. September 1835., daß die Taxen derjenigen adeligen Güter
im Großherzogthume Posen, welche weder zum Verbande des Posenschen,
noch des Westpreußischen Kreditsystems gehören, künftig durch einen von der
Generalkommission zu Posen zu ernennenden Spezialkommissarius, ohne Mit-
wirkung eines gerichtlichen Kommissarius, nach den Taxationsgrundsätzen des
Posenschen Kreditsystems aufgenommen und durch die Generalkommission redi-
dirk, festgestellt und ausgefertigt werden sollen.
Diese Bestimmung, mit deren Ausführung Ich Sie beauftrage, ist durch
die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenneniß zu bringen.
Brühl, den 23. September 1847.
Friedrich Wilhelm.
An die Staatsminister v. Bodelschwingh und Uhden.
Jahrgaug 1816. (Nr. 2921—2932.) 4 (Nr. 2922.)
Ausgegeben zu Berlin den 25. Januer 1846.