Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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Gesetz-Sammlung 
fär die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 3 — 
  
(Nr. 2921.) Allerhöchste Kabinetkorder vom 23. September 1847., betreffend die Aufnahme 
der Taxen derjenigen adeligen Güter im Großherzogthume Posen, welche 
weder zum Verbande des Posenschen, noch des Westpreußischen Kredit- 
Systems gehören. 
A. Ihren Antrag vom 15. v. M. bestimme Ich, unter Aufhebung des 
Befehls vom 29. September 1835., daß die Taxen derjenigen adeligen Güter 
im Großherzogthume Posen, welche weder zum Verbande des Posenschen, 
noch des Westpreußischen Kreditsystems gehören, künftig durch einen von der 
Generalkommission zu Posen zu ernennenden Spezialkommissarius, ohne Mit- 
wirkung eines gerichtlichen Kommissarius, nach den Taxationsgrundsätzen des 
Posenschen Kreditsystems aufgenommen und durch die Generalkommission redi- 
dirk, festgestellt und ausgefertigt werden sollen. 
Diese Bestimmung, mit deren Ausführung Ich Sie beauftrage, ist durch 
die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenneniß zu bringen. 
Brühl, den 23. September 1847. 
Friedrich Wilhelm. 
An die Staatsminister v. Bodelschwingh und Uhden. 
  
Jahrgaug 1816. (Nr. 2921—2932.) 4 (Nr. 2922.) 
Ausgegeben zu Berlin den 25. Januer 1846.
	        
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