Schema.
Stolper Kreis-Obligation.
Lii. B. /
Rthlr. (500, 100, 50) Preußisch Kurant.
Die ständische Chausseebau-Kommission des Stolper Kreises bekennt auf
Grund des Allerhöchst bestätigten Kreistagsbeschlusses vom 20. Juni 1848. sich
Namens des Kreises durch diese für jeden Inhaber gültige Verschreibung zu
einer Schuld von
resp. 500 — 100 — 50 Thalern
nach dem Münzfuße von 1764., welche gegen Leistungen für den Stolper Kreis
kontrahirt worden.
Diese Schuld ist innerhalb 5 Jahren vom Datum dieser Verschreibung
für beide Theile unkündbar. Nach Ablauf dieser 5 Jahre aber stehr sowohl
dem Gläubiger als der ständischen Chausseebau-Kommission das Recht zu, die
Zahlung des hier benannten Kapitals nach vorheriger sechemonatlicher Aufkün-
digung zu verlangen.
Die Kündigung von Seiten des Gläubigers geschieht zu Händen der
Chausseebau-Kommission Stolper Kreises in Stolp.
Oie von Seiten der Chausseebau-Kommission gekündigten Schuldver-
schreibungen werden durch den Preußischen Staats-Anzeiger, die Haude-Spe-
nersche Berliner Zeitung, die Boßsche Berliner Zeitung, die Stektiner Ostsee-
Jeitung, das Cösliner Amtsblatt und das Stolper Kreisblatt mit der recht-
lichen Wirkung zur öffentlichen Kenn'niß gebracht, daß die Inhaber derselben
dadurch zur Annahme des auf jene Schuldverschreibungen fallenden Kapitals
nebst Zinsen zu den in der Kündigung bezeichneten Terminen verpflichtet werden.
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital nach der erfolgten vor-
herigen halbjaährigen Aufkündigung zu entrichten isi, wird es in halbjährlichen
Terminen, von heute ab gerechnet, mit 5 Prozent in gleicher Münzsorte mit
jenem verzinst. «
Die Ausbezahlung der Zinsen erfolgt gegen Rückgabe der hiermit aus-
gegebenen Zinsscheine halbjahrlich entweder bei der Chausseebau-Kasse in Stolp
oder in Stettin und Berlin an den durch besondere Bekanntmachung noch zu
bezeichnenden Orten in der Zeit vom 1sten zum 8. Jannar und vom tsien zum
8. Juli jeden Jahres.
Die Rückzahlung des Kapitals erfolgt gegen Aushändigung dieser Obli-
gation mit den dazu gehörigen Zinsscheinen nach dem Nennwerth in Preußisch
Kurant, Preußischen Kassenanweisungen oder Preußischen Bankscheinen.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der
Kreis mit seinem Vermogen.
Dessen