Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

der Häuser nöthigen Aktienkapitals werden die Aktien (§. 2.) sukzessive aus- 
gegeben. 
g. 4. 
Die jährlichen Beiträge der Gesellschaftsmitglieder aber, sowie alle 
außerordentlichen Einnahmen und alle Geschenke, welche der Gesellschaft zu- 
fließen, falls die Geber nicht eine andere Verwendungsart vorschretben, wer- 
den in den Reservefonds gelegt. 
g. 5. 
Die Miethsbeträge für die gesammten Wohnungen der Gesellschaftshäu- 
ser (conk. HF. 3.) sollen so gestellt werden, daß das Anlagekapital für jedes 
einzelne Grundstück sich nach Abzug der Verwaltungskosten mit 6 Prozent 
verzinset. Ist die Summe des Anlagekapitals nicht durch 10 theilbar, so wer- 
den die angefangenen 10 Rehlr. für voll gerechnet. 
5. 6. 
Die Miether eines jeden solchen Gebäudes treten als Genossenschaft zu- 
sammen, sobald alle Wohnungen des betreffenden Gebäudes vermiethet sind. 
. 7. 
Wenn nach Bildung einer Miekhsgenossenschaft einzelne Theile des be- 
treffenden Gesellschaftshauses nicht bewohnt sind, so wird der Reservefonds als 
Miether der leer stehenden Wohnungen betrachtet, zahlt als solcher die Miethe, 
hat aber auch nach Maaßgabe der gezahlten Miethe einen Antheil an allen den 
Vortheilen, welche der Miekhsgenossenschaft, resp. den einzelnen Mitgliedern, 
Seitens der Gesellschaft gewährt werden. 
g. 8. 
Wenn ein Miether mit der Bezahlung der Miethe in Ruͤckstand bleibt, 
so muß der Reservefonds fuͤr den ruͤckstaͤndigen Betrag aufkommen. Der Re- 
servefonds erwirbt dagegen durch Bezahlung eines solchen Ruͤckstandes alle die 
Rechte, welche dem Miether zustehen wuͤrden, wenn er selbst fuͤr die richtige 
Bezahlung der Miethe gesorgt haͤtte. 
g. 9. 
Nach gHh. 5., 7. und 8. wird also der Reinertrag der Gesellschaftshaͤu- 
ser, einschließlich der etwa aus dem Reservefonds zu zahlenden Miethe, stets 
6 Prozent des Anlagekapitals betragen, und von dieser Einnahme soll regel- 
mäßig der dricte Theil (also 2 Prozent des Anlagekapitals) zur Amortisation 
von Aren verwendet werden. 
S. 10. 
Außer der nach §. 9. zur Amortisation von Aktien bestimmten Summe 
sollen zu gleichem Zwecke auch noch die auf bereits amortisirte Aktien fallenden 
Zinsen verwendet werden und diese Zinsen sollen unter allen Umständen 4 Pro- 
(No. 3063.) 63“ zent
	        
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