Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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Die übrigen 2 Drittheile des Reinertrages sind zur Verzinsung des Ak- 
tienkapitals bestimmt und werden als Dididende unter die Aktionaire vertheilt. 
Diese Dividende würde, wenn die Vermiethung sämmtlicher Grundstücke mit 
dem Augenblicke der resp. Aktienzeichnung einträte, allemal 4 Prozent betragen, 
da dies jedoch nicht der Fall sein kann, auch geringe Summen unter 10 Rehlr. 
bei der Berechnung des Anlagekapitals für voll gerechnet werden sollen (G. 5.), 
so wird sich hin und wieder ein geringer Minder= resp. Mehrbetrag ergeben. 
Es wird aber, um die Amortisationssumme im Voraus firiren zu können (§#. 9. 
bis 11.), hierdurch bestimmt, daß zuvörderst alle amortisirten Aktien G. 10.) 
volle 4 Prozent Zinsen erhalten, die alsdann übrig bleibende Summe aber auf 
die anderen Aktien gleichmaßig vertheilt wird. 
Mehr als 4 Prozent Oividende darf jedoch kein Aktionair bekommen; 
etwa sich ergebende Ueberschüsse werden an den Reservefonds abgeführt. 
S. 16. 
Die Auszahlung der Zinsen erfolgt im Kassenlokale der Gesellschaft zu 
Berlin vom 1. bis 15. Juli. 
S. 17. 
Die Reihenfolge der zu amortistrenden Aktien bestimmt das Loos. Die 
Verloosung erfolgt im Mai jeden Jahres in einer öffentlichen Versammlung 
des Vorstandes, zu welcher jedes Mitglied Zutritt hat. 
*v½“ 
Die gezogenen Nummern werden durch zweimalige Inserrion in das 
Intelligenzblatt, in die neue Berliner Zeitung (gegenwärtig Deutsche Reform) 
und in die National-Zeitung zur öffentlichen Kenmniß gebracht. 
Die Insertion erfolgt Anfangs und Mitte des Monats Juni. 
5. 19. 
Gegen Ablieferung der ausgeloosten mit Quittung zu versehenden Aktien, 
zahlt die Gesellschaft vom nächstfolgenden 1. Juli ab den vollen Nennwerth 
derselben nebst den bis zum 1. Juli rückständigen Zinsen. 
Die Gesellschaft ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Berechligung des 
Quittirenden zur Empfangnahme des Geldes zu prüfen. 
S. 20. 
Wird der Betrag einer ausgeloosten Aktie binnen 4 Jahren nicht einge- 
löst, so hat sie der Vorstand 3 Am in 2 monatlichen Zwischenrdumen, unter 
Hinweisung auf die statutenmäßigen Folgen, in den drei Zeitungen, im Intelli- 
genzblatte und im Amtsblatte des Regierungsbezirks Potsdam auszubieten, und 
einen Präklusivtermin, der mindestens 2 Monat von der letzten Insertion ent- 
fernt sein muß, anzuberaumen. Wird die Aktie nicht spätestens in diesem Ter- 
mine eingelöst, so ist sie ohne Weiteres erloschen, und der Betrag fur dieselbe 
verfällt der Gesellschaft. 
(N. 306..) g. 21
	        
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