Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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demgemaͤß von dem Vorstande eine Uebereignungsurkunde ausgefertigt, welche 
mit gerichtlicher oder notarieller Beglaubigung, behufs der Besitztitel-Berichti- 
gung, versehen wird. 
g. 27. 
Bei der Definitivregulirung der Antheile können einer oder mehrere von 
den Genossenschaftsmirgliedern das Grundstück allein übernehmen, und müssen 
dann die Antheile der übrigen entweder baar herauszahlen, oder, wenn die 
übrigen Theilnehmer darin willigen, als Hypothekenschulden übernehmen. 
Bei dieser Auseinandersetzung haben die Miether allemal die Wahl, ob 
sie einen ideellen Antheil an dem Grundstücke, oder die in ihrem Miethskon= 
trakte bestimmt Abfindungssumme beanspruchen wollen. 
G. 28. 
Wenn die Gesellschaft durch erworbene und verfallene Antheile an die 
Stelle von Miethsgenossen tritt, darf sie bei Abschluß des im F. 27. erwähn- 
ten Auseinandersetzungs-Rezesses niemals durch das Verlangen der baaren 
Auszahlung Einem der Mieklhsgenossen die Annahme des Grundstücks erschwe- 
ren, vielmehr muß sie den nach Gelde zu berechnenden Betrag ihres Antheils 
dem Annehmer als ein Darlehn zu 1 Prozent belassen, welches auf dem Grund- 
slück zur ersten Stelle eingetragen wird, und bei prompter Zinszahlung nicht 
vor 5 Jahren gekündigt werden kann. 
* 
Wer gegen die ausdrücklichen Bestimmungen des mit der Gesellschaft 
abgeschlossenen Miethskontrakts die Wohnung aufgiebt oder wegen Kontrakrs- 
widrigkeiten durch richrerliches Erkenmniß zur Räumung der Wohnung verur- 
theilt wird, geht seiner Ansprüche an das künftige Eigenthum der Genossen- 
schaft zu Gunsten der Gesellschaft verlustig. 
S. 30. 
Wenn ein Miether verstirbt, so treten seine Erben an seine Stelle, ohne 
daß eine Unterbrechung der Mielhsperiode angenommen wird. 
g. 31. 
Die Modifikationen festzusetzen, unter denen ein Miether aus einer 
Miethsgenossenschaft in eine andere übergehen kann, ohne erheblichen Verlust 
zu erleiden, bleibt dem Vorstande überlassen. 
g. 32. 
Die Mitglieder jeder Miethsgenossenschaft wählen durch Stimmenmehr= 
heit (wobei alle Stimmen ohne Rücksicht auf den Miethsbetrag gleiche Gel- 
tung haben), unter Aufsicht eines Vorstandsdeputirten aus der Anzahl derje- 
nigen Miethsgenossen, welche mindestens 4 Jahre in ununterbrochener Folge 
Bewohner des Genossenschaftsgebäudes sind, einen Vizewirih, der als solcher 
Namens der Miethsgenossen mit der Gesellschaft in Verbindung tritt. Fimet 
(Nr. 3053.) ich
	        
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