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sich in einer Miethsgenossenschaft Niemand, der dem obigen Erfordernisse ent-
spricht, so ernennt der Deputirte den Vizewirth.
. 33.
Der Vizewirth wird auf ein Jahr gewählt, resp. ernannt, und tritt sein
Amt am 1. Januar an. Er wird durch den Vorstand mit einer besonderen
Instruktion versehen werden.
Titel VI.
Reservefonds. Abfindung der Miether. Anderweitige gemein-
nützige Anlagen.
§. 34.
Der Reservefonds hat, außer der Deckung unvorhergesehener Unfalle,
vornehmlich die Bestimmung, soweit es seine Milkel gestatten, die Antheile der-
jenigen Miether, welche ihr Miethsverhältniß aufgeben, durch Zahlung einer
gewissen Abfindungssumme für die Gesellschaft zurückzukaufen. G. 12.)
S. 35.
Um jederzeit übersehen zu können, für welche Abfindungssumme ein
Miether seinen Antheil an dem bewohnten Gebäude der Gesellschaft überlassen
kann, wird jedem Micthskontrakte eine Tabelle beigegeben, in welcher für jedes
der 30 Miethsjahre der Betrag der Abfindungssumme #m Voraus berechnet
ist, und die so gestellt wird, daß der größere Vortheil für den Ausscheidenden
in der längeren Benutzung der Wohnung liegt. Dabei kommen nur volle
Miethsjahre in Ansatz unter Fortlassung aller Bruchtheile.
er nicht mindestens 5 volle Jahre in einem Gesellschaftshause gewohnt
hat, kann auf die Zahlung einer Abfindungssumme keine Ansprüche machen.
Beispielsweise wird eine solche Tabelle hier aufgestellt, welche die Ab-
sindungssummen nachweist, die ein Ausscheidender erhälk, der jährlich 40 Thlr.
Miethe giebr.
Wer ausscheidet erh#lt eine Abfin-
nach. Jahren dungssumme von
1 Jahr . .. 0 Rehlr.
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