Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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sich in einer Miethsgenossenschaft Niemand, der dem obigen Erfordernisse ent- 
spricht, so ernennt der Deputirte den Vizewirth. 
. 33. 
Der Vizewirth wird auf ein Jahr gewählt, resp. ernannt, und tritt sein 
Amt am 1. Januar an. Er wird durch den Vorstand mit einer besonderen 
Instruktion versehen werden. 
Titel VI. 
Reservefonds. Abfindung der Miether. Anderweitige gemein- 
nützige Anlagen. 
§. 34. 
Der Reservefonds hat, außer der Deckung unvorhergesehener Unfalle, 
vornehmlich die Bestimmung, soweit es seine Milkel gestatten, die Antheile der- 
jenigen Miether, welche ihr Miethsverhältniß aufgeben, durch Zahlung einer 
gewissen Abfindungssumme für die Gesellschaft zurückzukaufen. G. 12.) 
S. 35. 
Um jederzeit übersehen zu können, für welche Abfindungssumme ein 
Miether seinen Antheil an dem bewohnten Gebäude der Gesellschaft überlassen 
kann, wird jedem Micthskontrakte eine Tabelle beigegeben, in welcher für jedes 
der 30 Miethsjahre der Betrag der Abfindungssumme #m Voraus berechnet 
ist, und die so gestellt wird, daß der größere Vortheil für den Ausscheidenden 
in der längeren Benutzung der Wohnung liegt. Dabei kommen nur volle 
Miethsjahre in Ansatz unter Fortlassung aller Bruchtheile. 
er nicht mindestens 5 volle Jahre in einem Gesellschaftshause gewohnt 
hat, kann auf die Zahlung einer Abfindungssumme keine Ansprüche machen. 
Beispielsweise wird eine solche Tabelle hier aufgestellt, welche die Ab- 
sindungssummen nachweist, die ein Ausscheidender erhälk, der jährlich 40 Thlr. 
Miethe giebr. 
Wer ausscheidet erh#lt eine Abfin- 
nach. Jahren dungssumme von 
1 Jahr . .. 0 Rehlr. 
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