— 367 —
. G..
Die Mitglieder des Vorstandes und die Stellvertreter werden als solche
von der Generalversammlung gewaͤhlt. Sie waͤhlen unter sich den Vorsitzen-
den und dessen Stellvertreter.
Waͤhlbar ist jedes Gesellschaftsmitglied, welches in Berlin seinen Wohnsitz
hat und den Geschaͤften in Person vorsiehen kann.
g. 63.
Die Vorstandsmitglieder und die Stellvertreter, so wie der Schatzmeister
werden auf 3 Jahr gewählt und sind wieder wählbar.
g. 64.
Ju den Versammlungen des Vorstandes wird jedes Vorstandsmitglied
und jeder Stelloertreter, so wie der Schatzmeister schrif.lich eingeladen.
K. 65.
Der Vorstand faßt Namens der Gesellschaft bindende Beschlüsse in allen
Angelegenheiten, welche nicht der Generalversammung vorbehalten, oder der
Rechnungsrevisions-Kommission überwiesen sind; er beruft die Generalver-
sammlungen und hat in seiner ersten Bersammlung das Geschäftsreglement
für seine eigenen Arbeilen zu entwerfen.
K. 66.
Der Vorstand vertrikt die Gesellschaft in jeder Beziehung nach außen.
Seine Erkldrungen verpflichten die Gesellschaft rechtsverbindlich, wenn sie von
den drei Mitgliedern, rep. deren Stellvertretern, vollzogen sind. Auch die Be-
schlüsse der Generalversammlung erlangen, Dritten gegenüber, nur bindende
Krast, wenn sie in obige Form gebracht worden. Der Vorstand ist verpflich-
tet, die Beschlüsse der Generalversammlung in statutenmäáßiger Ferm zur Aus-
führung zu bringen.
K. 67.
Der Vorstand ist befugt, sich bei einzelnen Geschäften durch geeignete
Deputirte oder ganze Deputalionen vertreken zu lassen, die er aus den Mit-
gliedern der Gesellschaft erwählt, und deren Befugnisse, Dritten gegenüber,
nach der ihnen vom Vorstande zu erlheilenden schrifllichen, jederzeit widerruf-=
lichen Instruktion beurtheilt werden. Dieselben bleiben dabei der Kontrole des
Worstandes unterworfen.
68.
Namentlich il dem Vorstande gestattet, wenn der Umfang der Geschäfte
es erforderr, einen Buchhalter und einen Boten anzustellen. Dem ersteren
können zugleich geringere Auszahlungen an Arbeiter u. s. w. bis zur Höhe
der von ihm für diesen Fall zu besiellenden Kamion vom Schaemeiller über-
kragen werden.
(Nr. 3063.) Schat-