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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 55.—
(Nr. 3064.) Verordnung, betreffend die Auflösung der zur Vereinbarung der Verfassung
berufenen Versammlung. Vom 5. Dezember 1848.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc. ꝛu.
haben aus dem beifolgenden Berichte Unseres Staatsministeriums über die
letzten Sitzungen der zur Vereinbarung der Verfassung berufenen Versamm-
lung zu Unserem tiefen Schmerze die Ueberzeugung gewonnen, daß das große
Werk, zu welchem diese Versammlung berufen ist, mit derselben, ohne Ver-
letzung der Würde Unserer Krone und ohne Beeinträchtigung des davon un-
zertrennlichen Wohles des Landes, nicht länger fortgefährt werden kann. Wir
verordnen demnach, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was. folgt:
g. 1.
Die zur Vereinbarung der Verfassung berufene Versammlung wird
hierdurch aufgeloͤst. .2
Unser Staatsministerium wird mit Ausführung dieser Verordnung be-
auftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Potsdam, den 5. Dezember 1848.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Gr. v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. Strotha.
Rintelen. v. d. Heydt.
Jehrgang 1848. (Ne. 3064.) 65 An
Ausgegeben zu Berlin den 6. Dezember 1848.