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Artikel ö.
Die Wo##nung ist unverletzlich. Das Emdringen in dieselbe und Haus-
suchungen sind nur in den gesetzlich bestimmten Fällen und Formen gestarret.
Die Beschlagnahme von Briefen und Papieren darf, außer bei einer Verhaf-
tung oder Haussuchung, nur auf Grund eines richterlichen Befehles vorgenom-
men werden.
Artikel 7.
Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Ausnahme-
Gerichte und außerordentliche Kommissionen, soweit sie nicht durch diese Ver-
fassungsurkunde für zulässig erklärt werden, sind unstarrhaft. Strafen können
nur in Gemcßheit des Gesetzes angedroht oder verhängt werden.
Artikel 8.
Das Eigenthum ist unverletzlich. Es kann nur aus Gründen des öffent-
lichen Wohles gegen vorgängige, in dringenden Fällen wenigstens vorldufig
festzustellende, Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes entzogen oder be-
schränkt werden.
Artikel 9.
Der bürgerliche Tod und die Strafe der Vermögenseinziehung finden
nicht Statt.
Artikel 10.
Die Freiheit der Auswanderung ist von Staats wegen nicht beschraͤnkt.
Abzugsgelder duͤrfen nicht erhoben werden.
Artikel 11.
Die Freiheit des religioͤsen Bekenntnisses, der Vereinigung zu Religions-
Gesellschaften (Art. 28. und 29.) und der gemeinsamen öffentlichen Religions-=
Uebung wird gewährleister Der Genuß der bürgerlichen und staarsbürgerlichen
Rechte ist unabhängig von dem religibsen Bekenntnisse und der Theilnahme an
irgend einer Religionsgesellschaft. Den bürgerlichen und staaksbürgerlichen
Kschen darf durch die Ausübung der Religionsfreiheit kein Abbruch ge-
ehen.
Artikel 12.
Die evangelische und die roômischkatholische Kirche, sowie jede andere
Religionsgesellschaft, ordnet und verwaltek ihre Angelegenheiten selbstständig und
bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Kultus-, Unterrichts= und Wohlthá-
tigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds.
Artikel 13.
Der Verkehr der Religionsgesellschaften mit ihren Oberen ist ungehindert.
Die Bekanntmachung ihrer Anordmungen ist nur denjenigen Beschränkungen unter-
worfen, welchen alle übrigen Veröffentlichungen unterliegen. 1
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