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Artikel 14.
Ueber das Kirchenpatronat und die Bedingungen, unter welchen dasselbe
aufzuheben, wird ein besonderes Gesetz ergehen.
Artikel 15.
Das dem Staate zustehende Vorschlags-, Wahl- oder Bestaͤtigungsrecht
bei Besetzung kirchlicher Stellen ist aufgehoben.
Artikel 16.
Die buͤrgerliche Guͤltigkeit der Ehe wird durch deren Abschließung vor
den dazu besitmmten Civilstands-Beamten bedingt. Die kirchliche Trauung
kann nur nach der Vollziehung des Civilaktes stattsinden.
Artikel 17.
Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.
Artikel 18.
Der preußischen Jugend wird durch genügende böffentliche Anstalten das
Recht auf allgemeine Volksbildung gewährleister.
Aeltern und Vormunder sind verpflichtet, ihren Kindern oder Hftege=
befohlenen den zur allgemeinen Volksbildung erforderlichen Unterricht ertheilen
zu lassen und müssen sich in dieser Beziehung den Bestimmungen unterwerfen,
welche das Unterrichtsgesetz aufstellen wird.
Artikel 19.
Unterricht zu ertheilen und Unterrichtsanstalten zu gründen, steht Jedem
frei, wenn er seine si#tliche, wissenschaftliche und technische Befähigung den be-
treffenden Staatsbehörden nachgewiesen hat.
Artikel 20.
Die öffentlichen Volksschulen, so wie alle übrigen Erziehungs= und Un-
terrichtsanstalten stehen unter der Aufsicht eigener, vom Staate ernannter Be-
hörden. ODie öffentlichen Lehrer haben die Rechte der Staatsdiener.
Artikel 21.
Die Leitung der äußeren Angelegenheiten der Volksschule und die Wahl
der Lehrer, welche ihre sütliche und kechnische Befähigung den betreffenden
Staarsbehörden gegenüber zuvor nachgewiesen haben müssen, stehen der Ge-
meinde zu.
Den religiösen Unterricht in der Volksschule besorgen und überwachen
die betreffenden Religionsgesellschaften.
Artikel 22.
Die Mittel zur Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung der öffent-
lichen Volksschule werden von den Gemeinden und im Falle des nachgewiese-
(Nr. 3065.) nen