— 378 —
nen Unvermoͤgens ergaͤnzungsweise vom Staate aufgebracht. Die auf beson-
deren Rechtstiteln beruhenden Verpflichtungen Dritter bleiben bestehen.
In der oͤffentlichen Volksschule wird der Unterricht unentgeltlich ertheilt.
Artikel 23.
Ein besonderes Gesch regelt das gesammte Unterrichtswesen. Der
gewährleistet den olköschullehrern ein bestimmtes auskömmliches
ehalt.
Artikel 24.
Jeder Preuße hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche
Darstellung seine Gedanken frei zu äußern.
Die Preßfreiheit darf unter keinen Umständen und in keiner Weise, na-
mentlich weder durch Censur, noch durch Konzessionen und Sicherheitsbestellun-
gen, weder durch Staatsauflagen noch durch Beschränkungen der Duuckereien
und des Buchhandels, noch endlich durch Postverbote und ungleichmäßigen Post-
satz oder durch andere Hemmungen des freien Verkehrs beschränkt, Espenbir
oder aufgehoben werden.
Artikel 25.
Vergehen, welche durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche Darstellung
begangen werden, sind nach den allgemeinen Strafgesetzen zu bestrafen. Vor
der erfolgten Revision des Strafrechts wird darüber ein besonderes vorläufiges
Gesetz ergehen. Bis zu dessen Erscheinen bleibt es bei den jetzt geltenden all-
gemeinen Strafgesetzen.
Artikel 26.
Ist der Verfasser einer Schrift bekannt und im Bereiche der richter-
lichen Gewalt des Staates, so dürfen Verleger, Drucker und Vertheiler, wenn
deren Mitschuld nicht durch andere Thatsachen begründet wird, nicht verfolgt
werden. Auf der Duuckschrift muß der Verleger und der Drucker genannt
sein.
Artikel 27.
Alle Preußen sind berechtigt, sich ohne vorgängige obrigkeitliche Erlaub-
niß friedlich und ohne Waffen in geschlossenen Räumen zu versammeln.
Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Versammlungen unter freiem
Himmel, welche in allen Beziehungen der Verfügung des Gesetzes unterwor-
fen sind. Bis #m Erlaß eines solchen Gesetzes ist von Versammlungen unter
freiem Himmel 24 Stunden vorher der Orts-Polizeibehörde Anzeige zu machen,
welche die Versammlung zu verbieten hat, wenn sie dieselbe für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung gefährlich erachtet.
Artikel 28.
Alle Preußen haben das Recht, sich zu solchen Zwecken, welche den
Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, in Gesellschaften zu vereinigen. A
r-