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Artikel 29.
Die Bedingungen, unter welchen Korporationsrechte ertheilt oder ver-
weigert werden, besiimmt das Gesetz.
Artikel 30.
Das Petitionsrecht stehr allen Preußen zu. Petitionen unter einem Ge-
sammtnamen sind nur Behbrden und Korporationen gestattet.
Artikel 31.
Das Briefgeheimniß ist unverletzlich. Die bei strafgerichtlichen Unter-
suchungen und in Kriegsfallen nothwendigen Beschränkungen sind durch die
Gesetzgebung festzustellen. Das Gesetz bezeichnet die Beamten, welche für die
Verlezung des Geheimnisses der der Post anvertrauten Briefe verantwortlich
ind.
Artikel 32.
Alle Preußen sind wehrpflichtig. Den Umfang und die Art dieser
Pflicht bestimmt das Gesetz. Auf das Heer finden die in den 9#. 5. ö. 27. 28.
enthaltenen Bestimmungen in soweit Anwendung, als die militärischen Diszi-
plinar-Vorschriften nicht entgegen stehen.
Artikel 33.
Die bewaffnete Macht besteht: aus dem stehenden Heere, der Landwehr,
der Bürgerwehr.
Besondere Gesetze regeln die Art und Weise der Einstellung und die
Dienstzeit.
Artikel 34.
Die bewaffnete Macht kann zur Unterdrückung innerer Unruhen und zur
Ausführung der Gesetze nur auf Nequssttion der Civil-Behörden und in den
vom Gesetze bestimmten Fällen und Formen verwendet werden.
Artikel 35.
Die Einrichtung der Bürgerwehr ist durch ein besonderes Gesetz geregelt.
Artikel 36.
Das Heer steht im Kriege und im Dienste unter der Militär-
Kriminal-Gerichtsbarkeit und unter dem Militär = Straf-Gesetzbuch; außer
dem Kriege und dem Dienste unter Beibehaltung der Militär-Kriminal-Ge-
richtsbarkeit unter den allgemeinen Strafgesetzen. Die Bestimmungen über die
militärische Disziplin im Kriege und Frieden, sowie die näheren Festsetzungen
über den Militär-Gerichtsstand bleiben Gegenstand, besonderer Gesetze.
Artikel 37.
Das stehende Heer darf nicht berathschlagen. Ebensowenig darf es die
Landwehr, wenn sie zusammenberufen ist. Auch wenn sie nicht zusammen-
Jahrgang 18646. (Nr. 3065.) 60 berufen