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berufen ist, sind Versammlungen und Vereine der Landwehr zur Berathung
militärischer Befehle und Anordnungen nicht gestattet.
Artikel 38.
Die Errichtung von Lehen und die Stiftung von Familien-Fideikom=
missen ist untersagt. Die bestehenden Lehen und Hmilen-Gideirommisse sollen
durch gesetzliche Anordnung in freies Eigenthum umgestaltket werden.
Artikel 39.
HUVooorstehende Bestimmungen (Artikel 38.) finden auf die Thronlehen, das
Königliche Haus= und Prinzliche Fideikommiß, sowie auf die außerhalb des
taates belegenen Lehen und die ehemals reichsunmittelbaren Besttungen und
shekommise, in sofern letztere durch das deursche Bundesrecht gewährleistet
ind, zur Zeit keine Anwendung. Die Rechtsverhältnisse derselben sollen durch
besondere Gesetze geordnet werden.
Artikel 40.
Das Recht der freien Verfügung über das Grundeigenthum unterliegt
keinen anderen Beschränkungen, als denen der allgemeinen Geseogebung. Die
Theilbarkeit des Grundeigenthums und die Ablösbarkeit der Grundlasten wird
gewährleister.
Aufgehoben ohne Entschädigung sind:
a) die Gerichtsherrlichkeit, die gutsherrliche Polizei und obrigkeitliche Ge-
walt, sowie die gewissen Grundstlücken zustehenden Hoheitsrechte und
Privilegien, wogegen die Lasten und Leistungen wegfallen, welche den
bisher Bercchtigken oblagen.
Bis zur Emanirung der neuen Gemeinde-Ordnung bleibt es bei
den bisherigen Bestimmungen hinsichtlich der Polizei-Verwaltung.
5) die aus diesen Befugnissen, aus der Schutzherrlichkeit, der früheren Erb-
unterthänigkeit, der früheren Steuer= und Gewerbe-Verfassung, herstam-
menden Verpflichtungen.
Bei erblicher Ueberlassung eines Grundstückes ist nur die Uebertra-
zung des vollen Eigenthums zulckssig; jedoch kann auch hier ein fester ablös-
arer Zins vorbehalten werden.
Titel III.
Vom Koönige.
Artikel 41.
Die Person des Königs ist unverletzlich.
Artikel 42.
Seine Minister sind verantwortlich. — Alle Regierungs-Akte des Koͤ-
ags bedürfen rm ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung eines Ministers, welcher
dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt. A
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