Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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Mannsstamme des Koͤniglichen Hauses nach dem Rechte der Erstgeburt und 
der agnatischen Linealfolge. 
Artikel 52. 
Der König wird mit Vollendung des 18ten Lebensjahres vollfährig. 
Er leistet in Gegenwart der vereinigten Kammern das eidliche Gelöbniß, 
die Verfassung des Königreichs fest und unverbrachlich zu halten und in Ueber- 
einstimmung mit derselben und den Gesetzen zu regieren. 
Artikel 53. 
Ohne Einwilligung beider Kammern kann der Knig nicht zugleich Herr- 
scher fremder Reiche sein. 
Artikel 54. 
Im Fall der Minderjährigkeit des Königs vereinigen sich beide Kam- 
mern zu Einer Versammlung, um die Regentschaft und die Vormundschaft an- 
nordnen, in sofern nicht schen durch ein besonderes Gesetz für Beides Vor- 
sange getroffen ist. 
Artikel 55. 
Ist der König in der Unmöglichkeit zu regieren, so beruft der Nachste 
ur Krone oder Derjenige, der nach den Hauzsgesetzen an dessen Stelle critt, 
eide Kammern, um in Gemäßheit des Artikels 54. zu handeln. 
Artikel 56. 
Die Regeneschaft kann nur ein r Person übertragen werden. 
Der Regent schwört bei Antretung der Regentschaft einen Eid, die Ver- 
fassung des Königreichs fest und unverbrüchlich zu halten und in Uebereinstim- 
mung mitl derselben und den Gesetzen zu regieren. 
Artikel 57. 
Dem Kron-Fideikommiß-Fonds verbleibt die durch das Gesetz vom 
#. Jannar 1820. auf die Einkünfte der Domainen und Forsten angewiesene 
ente. 
Titel W. 
Von den Ministern. 
Artikel 58. 
Die Minister, sowie die zu ihrer Vertretung abgeordneten Staatsbeam- 
ten haben Zutritt zu jeder Kammer und müssen auf ihr Verlangen zu jeder 
Zeit gehört werden. 
Jede Kammer kann die Gegenwart der Minister verlangen. 
Die Minister haben in einer oder der anderen Kammer nur dann Stimm- 
recht, wenn sie Mitglieder derselben sind. A 
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