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Artikel 101.
.. Gebühren können Staats= oder Kommunalbeamte nur auf Grund des
Gesetzes erheben.
Artikel 102.
Die Aufnahme von Anleihen für die Staatskasse findet nur auf Grund
eines Gesetzes statt. Dasselbe gilt von der Uebernahme von Garantieen zu
Lasten des Staats.
Artikel 103.
Zu Etatsüberschreitungen ist die nachträgliche Genehmigung der Kam-
mern erforderlich. Die Rechnungen über den Staatshaushalt werden von der
Ober-Rechnungskammer geprüft und festgestellt. Die allgemeine Rechnung über
den Staatshaushalt jeden Jahres, einschließlich einer Uebersicht der Staats-
schulden, wird von der Ober-Rechnungskammer zur Entlastung der Staats-
regierung den Kammern vorgelegt.
in besonderes Gesetz wird die Einrichtung und die Befugnisse der Ober-
Rechnungskammer bestimmen.
Titel H.
Von den Gemeinde-, Kreis-, Bezirks= und Provinzial-
Verbänden.
Artikel 104.
Das Gebiet des Preußischen Staates Verkfalt- in Provinzen= Bezirke,
Kreise und Gemeinden, deren Vertretung und Verwaltung durch besondere Ge-
setze, unter Festhaltung folgender Grundsätze, näher bestimmt wird:
1) Ueber die inneren und besonderen Angelegenheiten der Provinzen, Be-
irke, Kreise und Gemeinden beschließen aus gewählten Vertretern be-
ehende Versammlungen, deren Beschlüsse durch die Vorsteher der Pro-
vinzen, Bezirke, Rress und Gemeinden ausgefüährt werden.
Das Gesetz wird die Fälle bestimmen, in welchen die Beschlässe
der Gemeinde-, Kreis-, Bezirks= und Provinzialvertretung der Ge-
nehmigung einer höheren Vertretung oder der Staatsregierung unter-
worfen sind.
2) Die Vorsteher der Provinzen, Bezirke und Kreise werden von der
Staatsregierung ernannt, die der Gemeinden von den Gemeindemitglie-
dern gewählt.
ie Organisation der Exekutiogewalt des Staates wird hierdurch
nicht berührt.