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(Nr. 3007.) Intcrimistisches Wahlgesetz für die erste Kammer. Vom 6. Dezember 1848.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von
Prcußen 2c. 7.
verordnen in Betreff der ersten Wahlen für die ersie Kammer auf den Antrag
Unseres Scaatsministeriums, was folgt:
Artikel 1.
Die erste Kammer besteht aus 180 Mitgliedern, die Wahlbezirke werden
nach Maaßgabe der Bevölkerung festgesiellt.
Es können weder wählen noch gewählt werden Diejenigen, welche in
8 e rechtskraͤftigen richterlichen Erkenntnisses den Vollgenuß der buͤrgerlichen
entbehren.
Artikel 2.
Fuͤr die erste Kammer ist jeder Preuße, welcher das 30ste Lebensjahr
vollendel hat und einen jährlichen Klassensteuersatz von mindestens acht Thalern
zahlt, oder einen Grundbesitz im Werthe von mindestens 5000 Thalern oder
ein reines jaährliches Einkommen von fünfhundert Thalern nachweist, stimmbe-
rechtigter Unwähler in derjenigen Gemeinde, worin er seit 6 Monaten seinen
Wohnsitz oder Aufenthalt hat.
Die Aufstellung der Wählerlisten liegt dem Landrathe unter Mitwirkung
der Kommunalbehörden ob, in den Städten, die einem Kreisverbande nicht an-
gehören, dem Kommunalvorstande. Oie Cntscheidung über die dagegen erho-
benen Reklamationen erfolgt für die klassensteuerpflichtigen Ortschaften durch die
nach der Verordnung vom 17. Jannar 1830. (Gesetzsammlung Seite 19.) zur
Mitwirkung bei der Klassensteuer-Veranlagung bestimmte Kommisston, für die
nicht klassensteuerpflichtigen Orte durch eine von den Gemeindebehörden zu bil-
dende Kommission.
Artikel 3.
Je 100 Urwähler wählen einen Wahlmann.
In jeder Gemeinde, welche 200 oder mehr Urwähler hat, erfolgt die
Wahl nach Abtheilungen. Die Abtheilungen werden von den Gemeindebehbr-
den in der Art begrenzt, daß in einer Abtheilung nicht mehr als 5 Wahl-
männer zu wählen sind.
Hat eine Gemeinde oder eine nicht zu einem Gemeindeverbande gehörende
bewohnte Besitzung weniger als 100 Urwähler, so wird dieselbe durch den Land-
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