Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

(Nr. 2068.) Wahlgesetz fuͤr die zwelte Kammer. Vom 6. Dezember 1848. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen in Betreff der Wahlen für die zweite Kammer auf den Antrag Un- 
seres Staatsministeriums, was folgt: 
Artikel 1. 
Die zweite Kammer besteht aus 350 Mitgliedern. Die Wahlbezirke 
werden nach Maaßgabe der Bevölkerung festgestellt. 
Es können weder wählen noch gewählt werden Diejenigen, welche in 
8 e rechtskraͤftigen richterlichen Erkenntnisses den Vollgenuß der buͤrgerlichen 
echte entbehren. 
Artikel 2. 
Für die zweite Kammer ist jeder selbstständige Preuße in derjenigen Ge- 
meinde, worin er seit 6 Monaten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, stimm- 
berechtigter Urwähler, in sofern er nicht aus öffentlichen Mitteln Armenunter- 
stützung erhalt. 
Artikel 3. 
Die Urwchler einer jeden Gemeinde wählen auf jede Vollzahl von 250 
Seelen ihrer Bevölkerung einen Wahlmann. 
Erreicht die Bevölkerung einer Gemeinde nicht die Zahl von 250 Seelen, 
so wird die Gemeinde durch den Landrath mit einer oder mehreren zunächst 
angrenzenden Gemeinden zu einem Wahldistrikte vereinigt. 
Uu jeder Gemeinde von mehr als 1000 Seelen erfolgt die Wahl nach 
Abtheilungen, welche die Gemeindebehörden in der Art zu begrenzen haben, 
daß in einer Abtheilung nicht mehr als zehn Wahlmänner zu wählen sind. 
Bewohnte Besitzungen, welche nicht zu einem Gemeindeverbande gehören 
und nicht “. 250 Seelen enthalten, werden durch den Landrath Behufs 
der Urwahlen der zunächst gelegenen Gemeinde zugewiesen. 
Artikel 4. 
Die Wahlmänner werden aus der Jahl der stimmberechtigten Urwahler 
der Gemeinde (des Distrikts, der Abtheilung) gewihlt. Die ekwa nothwendig 
werdenden Ersatzwahlen werden von den ursprünglich gewählten Wahlmdnnern 
vollzogen; jedoch ist an die Stelle jedes Wahlmannes, welcher durch den Tod, 
durch Wohnorts-Veränderung oder auf andere Weise ausscheidet, ein neuer 
Wahlmann zu walhlen. 
Artikel 5. 
Die Mitglieder der zweiten Kammer werden durch die Wahlmänner 
(Artikel 3.) erwahlt. Die Wahlbezirke sollen so gebildet werden, daß in jedem 
derselben mindestens zwei Mütglieder zu wählen sind. 
(E. 3068.) Ar-
	        
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