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Artikel 6.
Die Zahl der in jedem Regi-rungsbezirke zu wählenden Mitglieder
"der zweiten Kammer weist das anliegende Verklichnnh nach. Die Bildung, der
Walbezure ist durch die Regierung zu bewirken.
Artikel 7.
Die Zahl der Bevölkerung bestimmt sich überall nach der im Jahre
1846. stattgehabten amtlichen Zählung.
Artikel 8.
Jum Mitgliede der zweiten Kammer ist jeder Preuße wählbar, der das
Zoste Lebensjahr vollendet hat und bereits ein Jahr lang dem Preußischen
Staatsverbande angehört.
Artikel 9.
Die Urwahlen werden in den Städten durch Beauftragte des Magistrats
und da, wo kein Magistratskollegium besteht, des Bürgermeisters geleiter.
Ueber die Leitung der Urwahlen auf dem Lande wird mit Rücksicht auf
die bestehende Verschiedenartigkeir der ländlichen Gemeinde-Einrichtungen Unser
Staatsministerium das Erforderliche in dem über die Ausführung dieser Ver-
ordnung zu erlassenden Reglement (Art. 11.) feststellen.
ie Wahlen der Mitglieder der zweiten Kammer werden durch von
den Regierungen zu bestimmende Wahlkommissare geleitet.
Artikel 10.
Die Wahl der Mitglieder der zweiten Kammer erfolgt durch selbstge-
schriebene Stimmzettel nach absoluter Stimmenmehrheit aller erschienenen
Wahlmänner, und zwar in einem der Hauptorte des Wahlbezirks.
Artikel 11.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes sonst noch erforderlichen Anordnun-
gen hat Unser Seaarsministerium in einem zu erlassenden Reglement zu treffen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige-
drucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Potsdam, den 6. Dezember 1848.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel.
v. Strotha. Rintelen. v. d. Heydt.
Ver-