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RNachtrag
zu den Statuten der Prinz-Wilhelm Eisenbahn, die Ausgabe
von 375,000 Thalern Prioritätsobligationen betreffend.
g. 1.
Das laut F. 5. der unterm 2. Mai 1845. Allerhöchst besiätigten Ge-
sellschafesstatuten für die Ausführung der Prinz-Wilhelm-Eisenbahn von der
Ruhr, der Stadt Steele gegenüber, nach Vohwinkel, und dem Nachtrage zu
den Skatuten, genehmipt durch Allerhöchste Kabineksôbrder vom 17. Mai 1847.
festgesetzte Gesellschaftskapital von zusammen 1,625,000 Rihlin, wird um die
Summe von 375,000 Rehlrn., mithin auf den Gesammtbetrag von Zwei Mil-
lionen Thalern erhöht.
Der Mehrbetrag von 375,000 Rthlrn. wird durch Ausgabe von 3750
Stück Prioritärgobligationen, zu 100 Rthlr. jede, aufgebrachr.
iir
Die Prioritätsobligationen werden in fortlaufenden Nummern von 1 bis
3750 gegen sofortige Einzahlung des dafür erzielten Betrages nach dem an-
liegenden Schema Litl. A. auf hellblauem Papier mit schwarzem Drucke aus-
gegeben und erhalten Zinskupons nach dem beigefügten Schema Litt. B. auf
weißem Papier mit schwarzem Drucke auf 10 Jahre.
Die Obligationen erhalten zur Unterscheidung von den bereits ausgege-
benen die Bezeichnung: „Zweite Serie.“
Die Prioritätsobligationen werden von den Mitgliedern der Direktion
unterzeichnet und auf der Rückseite der Obligationen wird dieser Nachtrag ab-
gedruckt.
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Die Prioritätsobligationen werden mit 5 Prozent jährlich verzinset und
die Zinsen in halbjährigen Terminen am 2. Januar und 1. Juli jeden Jahres
in Langenberg oder nach Anweisung der Direktion bei den Banquiers der Ge-
sellschaft gezahlt.
An den Oividenden nehmen diese Prioritatsobligationen keinen Antheil. —
Sie haben für Kapital und Zinsen das Vorzugsrecht vor den Stammaktien
nebst deren Zinsen und Dividenden; — dagegen haben die gemäß Allerhöchster
Kabinetsorder vom 17. Mai kreirten Priorltätsobligationen I. Serie im Betrage
von 325,000 Rthlr., in Betreff von Zinsen und Kapital das Vorzugsrecht vor
den gegenwärtig kreirten Prioritätsobligationen II. Serie.
Zinsen von Prioritätsobligationen, deren Erhebung innerhalb vier Jahren
von dem in dem betreffenden Kupon bezeichneten Zahlungstage nicht geschehen
ist, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft.
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