Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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g. 4. 
Die Prioritaͤtsobligationen unterliegen der Amortisation, wozu alljaͤhrlich 
wenigsiens 4 Prozent des aufgenommenen Kapitals und die ersparten Jinfon 
von bereits amortisirten Obligationen verwendet werden. 
Die Zurückzahlung der zu amortisirenden Obligationen erfolgt am ersten 
Juli jeden Jahres, zuerst im Jahre 1853. « " " 
Es bleibt jedoch der Generalversammlung der Eisenbahngesellschaft vor- 
behalten, den Amortisationsfonds zu verstaͤrken und so die Tilgung der Prio- 
ritaͤtsobligationen zu beschleunigen. 
Auch steht der Eisenbahngesellschaft nach Ablauf von fuͤnf Jahren. vom 
1. Januar 1848. an gerechnet, das Recht zu, außerhalb des Amortisations- 
verfahrens sämmrliche alsdann noch valirenden Prioritäksobligationen durch die 
hffentlichen Blätter mit dreimonatlicher Frist zu kündigen und durch Zahlung 
des Dennwerthes einzulöfen. — In beiden Fauen bedarf es der Genehmi- 
gung des Staates. · f 
« Ueber die gese ehene Amortisation wird dem für das Eisenbahnunterneh- 
men bestellten Königlichen Kommissarius alljährlich ein Nachweis vorgelegt. 
g. 5. 
Die Inhaber der Prioritätsobligationen sind in folgenden Fällen den 
Nennwerth dieser Obligationen von der Eisenbahngesellschaft zurückzufordern 
berechtigt 
a) Wenn ein Zahlungstermin laͤnger als drei Monate unberichtigt bleibt 
b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn laͤnger als sechs Monate 
ganz aufhoͤrt 
c) wenn gegen die Eisenbahngesellschaft Schulden halber Erekution voll- 
streckt wird 
ch wenn Umstaͤnde eintreten, die einen Glaͤubiger nach allgemeinen gesetz- 
lichen Grundsätzen berechtigen würden, einen Arrestschlag gegen die Ge- 
sellschaft zu begründen 
e) wenn die im F. 4. festgesetzte Amortisation nicht inne gehalten wird. 
In den Fällen zu a. bis d. bedarf es einer Kündigungsfrist nicht, on- 
dern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle ein- 
trikt, zurückgefordert werden und zwar 
zu a) bis zur Zahlung des betreffenden Zinskouvons 
zu b) bis, zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes 
zu c) bis zum Ablaufe eines Jahres nach Aufhebung der Exekution 
zu (1) bis zum Ablaufe eines Jahres, nachdem jene Umstände aufge- 
hört haben. 
Nr. 3069.) 69* In
	        
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