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g. 4.
Die Prioritaͤtsobligationen unterliegen der Amortisation, wozu alljaͤhrlich
wenigsiens 4 Prozent des aufgenommenen Kapitals und die ersparten Jinfon
von bereits amortisirten Obligationen verwendet werden.
Die Zurückzahlung der zu amortisirenden Obligationen erfolgt am ersten
Juli jeden Jahres, zuerst im Jahre 1853. « " "
Es bleibt jedoch der Generalversammlung der Eisenbahngesellschaft vor-
behalten, den Amortisationsfonds zu verstaͤrken und so die Tilgung der Prio-
ritaͤtsobligationen zu beschleunigen.
Auch steht der Eisenbahngesellschaft nach Ablauf von fuͤnf Jahren. vom
1. Januar 1848. an gerechnet, das Recht zu, außerhalb des Amortisations-
verfahrens sämmrliche alsdann noch valirenden Prioritäksobligationen durch die
hffentlichen Blätter mit dreimonatlicher Frist zu kündigen und durch Zahlung
des Dennwerthes einzulöfen. — In beiden Fauen bedarf es der Genehmi-
gung des Staates. · f
« Ueber die gese ehene Amortisation wird dem für das Eisenbahnunterneh-
men bestellten Königlichen Kommissarius alljährlich ein Nachweis vorgelegt.
g. 5.
Die Inhaber der Prioritätsobligationen sind in folgenden Fällen den
Nennwerth dieser Obligationen von der Eisenbahngesellschaft zurückzufordern
berechtigt
a) Wenn ein Zahlungstermin laͤnger als drei Monate unberichtigt bleibt
b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn laͤnger als sechs Monate
ganz aufhoͤrt
c) wenn gegen die Eisenbahngesellschaft Schulden halber Erekution voll-
streckt wird
ch wenn Umstaͤnde eintreten, die einen Glaͤubiger nach allgemeinen gesetz-
lichen Grundsätzen berechtigen würden, einen Arrestschlag gegen die Ge-
sellschaft zu begründen
e) wenn die im F. 4. festgesetzte Amortisation nicht inne gehalten wird.
In den Fällen zu a. bis d. bedarf es einer Kündigungsfrist nicht, on-
dern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle ein-
trikt, zurückgefordert werden und zwar
zu a) bis zur Zahlung des betreffenden Zinskouvons
zu b) bis, zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes
zu c) bis zum Ablaufe eines Jahres nach Aufhebung der Exekution
zu (1) bis zum Ablaufe eines Jahres, nachdem jene Umstände aufge-
hört haben.
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