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In dem sub. e. vorgedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kuͤndi-
gungsfrist zu beobachten; auch kann der Inhaber einer Prioritätsobligation
von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb drei Monaten von dem Tage ab
Gebrauch machen, wo die Jahlung des Amortisationsquantums hätte Statt fin-
den sollen.
se Geltendmachung des vorstehenden Rückforderungsrechtes sind die
Prioritätsobli alionen-Inhober befugt, sich an das gesammte bewegliche und
unbewegliche Vermögen der Gesellschaft zu halten.
S. 6.
So lange nicht die gegenwärtig kreirten Prioritatsobligationen eingelöst,
oder der Einlösungsgeld-Betrag gerichtlich deponirt ist, darf die Gesellschaft
keins ihrer Grundstücke, welches zum Bahnkörper oder zu den Bahnhöfen ge-
hört, verdußern, auch eine weitere Aktien-Emittirung oder ein Anleihegeschäft
nur dann unternehmen, wenn den Prioritätsobligationen der jetzigen Emittirung
für Kapital und Zinsen das Vorrecht vor den ferner auszugebenden Obligatio-
nen oder der aufzunehmenden Anleihe reservirt und gesichert ist.
S. 7.
Die Nummern der nach der Bestimmung des K. 4. zu amortisirenden
Obligationen werden jährlich im April durch das Loos bestimmt und sofort
öffentlich bekannt gemacht.
g. 8.
Die Verloosung geschieht durch das Gesellschaftsdirektorium in Gegen-
wart eines Notars in einem vierzehn Tage vorher zur öffentlichen Kenntniß
zu bringenden Termine, zu welchem den Inhabern der Prioritätsobligationen
der Zutrikct gestattet wird.
S. 9.
Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an dem im F. 4.
dazu bestimmten Tage in Langenberg oder nach Anweisung der Oireklion bei
den Banquiers der Gesellschaft nach dem Nominalwerthe an den Vorzeiger
der Obligationen gegen Auslieferung derselben.
Mit diesem Tage hört die Verzinsung der ausgeloosten Prioritätsobli-
gationen auf.
Mit letzteren sind zugleich die ausgereichten, noch nicht fälligen Zins-
kupons einzuliefern.
Geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zinskupons von
dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung der Kupons verwendek.
Die im Wege der Amortisation eingelösten Obligationen sollen in Ge-
Pnwar! eines Notars verbrannk, und daß dies geschehen, durch die öffemlichen
Blätter bekannt gemacht werden. D
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