Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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In dem sub. e. vorgedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kuͤndi- 
gungsfrist zu beobachten; auch kann der Inhaber einer Prioritätsobligation 
von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb drei Monaten von dem Tage ab 
Gebrauch machen, wo die Jahlung des Amortisationsquantums hätte Statt fin- 
den sollen. 
se Geltendmachung des vorstehenden Rückforderungsrechtes sind die 
Prioritätsobli alionen-Inhober befugt, sich an das gesammte bewegliche und 
unbewegliche Vermögen der Gesellschaft zu halten. 
S. 6. 
So lange nicht die gegenwärtig kreirten Prioritatsobligationen eingelöst, 
oder der Einlösungsgeld-Betrag gerichtlich deponirt ist, darf die Gesellschaft 
keins ihrer Grundstücke, welches zum Bahnkörper oder zu den Bahnhöfen ge- 
hört, verdußern, auch eine weitere Aktien-Emittirung oder ein Anleihegeschäft 
nur dann unternehmen, wenn den Prioritätsobligationen der jetzigen Emittirung 
für Kapital und Zinsen das Vorrecht vor den ferner auszugebenden Obligatio- 
nen oder der aufzunehmenden Anleihe reservirt und gesichert ist. 
S. 7. 
Die Nummern der nach der Bestimmung des K. 4. zu amortisirenden 
Obligationen werden jährlich im April durch das Loos bestimmt und sofort 
öffentlich bekannt gemacht. 
g. 8. 
Die Verloosung geschieht durch das Gesellschaftsdirektorium in Gegen- 
wart eines Notars in einem vierzehn Tage vorher zur öffentlichen Kenntniß 
zu bringenden Termine, zu welchem den Inhabern der Prioritätsobligationen 
der Zutrikct gestattet wird. 
S. 9. 
Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an dem im F. 4. 
dazu bestimmten Tage in Langenberg oder nach Anweisung der Oireklion bei 
den Banquiers der Gesellschaft nach dem Nominalwerthe an den Vorzeiger 
der Obligationen gegen Auslieferung derselben. 
Mit diesem Tage hört die Verzinsung der ausgeloosten Prioritätsobli- 
gationen auf. 
Mit letzteren sind zugleich die ausgereichten, noch nicht fälligen Zins- 
kupons einzuliefern. 
Geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zinskupons von 
dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung der Kupons verwendek. 
Die im Wege der Amortisation eingelösten Obligationen sollen in Ge- 
Pnwar! eines Notars verbrannk, und daß dies geschehen, durch die öffemlichen 
Blätter bekannt gemacht werden. D 
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